Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung des Fortbestehens der Bevollmächtigung
Leitsatz (amtlich)
Hat das Grundbuchamt - hier durch Beiziehung der Betreuungsakten - sichere Kenntnis davon, dass die Bevollmächtigung, die der von der Eintragung Betroffene erteilt hat, bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Eintragungsbewilligung erloschen war, kann und muss es einen weiteren Vertretungsnachweis auch dann verlangen, wenn die materiell-rechtlichen Erklärungen aufgrund des Rechtsscheintatbestandes des § 172 Abs. 1 und 2 BGB ggü. dem Vertretenen bindend geworden sind.
Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 10.12.2003; Aktenzeichen 3 T 375/03) |
AG Detmold (Aktenzeichen Grundbuch von C 5719) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist seit dem 15.10.1980 als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs für die im Jahre 1917 geborene Beteiligte zu 3), seine Mutter, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) eingetragen.
Die Beteiligte zu 3) erteilte in notarieller Urkunde vom 25.1.2001 (UR-Nr. ... Notar T. in C.) dem Beteiligten zu 1) eine umfassende Vollmacht, sie für den Fall, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen könne, zur Vermeidung einer gerichtlichen Betreuerbestellung zu vertreten. Die Vollmacht sollte weder durch eine Betreuerbestellung für die Vollmachtgeberin noch durch deren Tod erlöschen. Die Beteiligte zu 3) wurde nach einem Verkehrsunfall am 25.11.2001 zunächst in einem Krankenhaus behandelt und sodann in das Altenheim I in C. aufgenommen. Auf eine Anregung der Pflegeeinrichtung vom 4.2.2002 ist das AG in eine Prüfung eingetreten, ob für die Beteiligte zu 3) ein Betreuer zu bestellen ist (23 XVII B 710 AG Detmold). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das AG in der Sitzung vom 17.5.2002 zunächst den Beteiligten zu 1) und seine Schwester C. persönlich angehört. Nachdem dabei heftige Streitpunkte zwischen den Geschwistern offenbar geworden waren, hat das AG die Möglichkeit der Bestellung eines unabhängigen Berufbetreuers in Aussicht gestellt. In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit erörtert, dass die Beteiligte zu 3) ggf. bereits bei Erteilung der Vollmacht vom 25.1.2001 geschäftsunfähig gewesen sei und ein zu bestellender Betreuer deshalb diese Vollmacht werde widerrufen müssen. Der Beteiligte zu 1) erklärte dazu, dass er damit einverstanden sei. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das AG sodann durch Beschluss vom 4.11.2002 Frau S. als Berufsbetreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis u.a. der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung sowie der Wahrnehmung aller Vermögensangelegenheiten bestellt.
Der Beteiligte zu 1) hat in notarieller Urkunde vom 17.7.2003 (UR-Nr. ... Notar T. in C.) eine Buchgrundschuld i.H.v. 30.000 Euro nebst Zinsen für die Beteiligte zu 2) bestellt. In dieser Urkunde hat er ferner als Vertreter der Beteiligten zu 3) aufgrund der ihm in der notariellen Urkunde vom 25.1.2001 erteilten Vollmacht handelnd erklärt, diese räume der bestellten Grundschuld den Vorrang vor dem Recht Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs ein; er hat die Eintragung der Rangänderung beantragt und bewilligt. Im Eingang der notariellen Urkunde vom 17.7.2003 ist dazu bemerkt, eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 25.1.2001 habe bei der Beurkundung vorgelegen und werde der Grundschuldbestellungsurkunde beigefügt. Die Beteiligte zu 2) hat in privatschriftlicher Erklärung vom 11.7.2003 die Grundschuldbestellung angenommen und ihrerseits alle Anträge aus der Urkunde gestellt.
Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 22.7.2003 bei dem Grundbuchamt die Urkunde vom 17.7.2003, mit der eine beglaubigte Abschrift der ersten Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 25.1.2001 mit Schnur und Siegel verbunden ist, zur Eintragung der Grundschuld mit dem Rang vor dem Recht Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs eingereicht. Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben ihrer Betreuerin vom 8.8.2003 ggü. dem Grundbuchamt erklärt, sie widerrufe die Vollmacht vom 25.1.2001. Bedenken des Grundbuchamtes gegen die Eintragung der Grundschuld mit dem Vorrang vor dem Wohnrecht hat der Notar dadurch Rechnung getragen, dass er den Antrag zunächst auf die Eintragung der Grundschuld an rangbereiter Stelle beschränkt hat, die am 23.10.2003 in Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs erfolgt ist. Sodann hat er mit weiterem Schreiben vom 30.10.2003 die Eintragung der Vorrangeinräumung der Grundschuld Abt. III Nr. 3 vor dem Recht Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 11.11.2003 beanstandet: Es bestünden Bedenken gegen den Fortbestand der von der Beteiligten zu 3) in der notariellen Urkunde vom 25.1.2001 erteilten Vollmacht. Denn der Beteiligte zu 1) habe nach dem Inhalt der Betreuungsakten erklärt, von dieser Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen zu woll...