Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein eigenes Beschwerderecht des beigeordneten Anwalts im PKH-Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn nach § 120 Abs. 4 ZPO erstmalige oder höhere Zahlungen auf die bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Ibbenbüren (Beschluss vom 06.12.2004; Aktenzeichen 4 F 328/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwältin S. in M. vom 28.2.2005 gegen den ihr am 25.2.2005 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers des AG Ibbenbüren vom 6.12. 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Das AG hat der Klägerin im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 27.11.2003 unter Beiordnung der Beschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete in der Hauptsache mit Urteil des AG vom 27.11.2003, durch das der Klägerin in dort näher bezeichneter Höhe Kindes- und Trennungsunterhalt gegen den Beklagten zugesprochen wurde. Auf mit Schriftsatz vom 15.6.2004 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin hat der Rechtspfleger des AG später eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin vorgenommen und sodann im Rahmen des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich keine i.S.d. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben habe, die eine Abänderung des Bewilligungsbeschlusses vom 27.11.2003 rechtfertigen könnte.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin ihren mit Schriftsatz vom 5.10.2004 gestellten Antrag weiter, "die bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben bzw. monatliche Raten i.H.v. mindestens 200 EUR anzuordnen".

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt kein eigenes Beschwerderecht zusteht, wenn nach § 120 Abs. 4 ZPO erstmalige oder höhere Zahlungen auf die bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt werden. Wie sich aus § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO ergibt, kann die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Anordnung von Ratenzahlungen oder Vermögenseinsatz nur von der Staatskasse angefochten werden. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie im hier in Rede stehenden Fall - bei einer nachträglich vorgenommenen Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO seitens des Gerichts die Feststellung getroffen wird, dass keine i.S.d. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, die eine Abänderung des Bewilligungsbeschlusses vom 27.11.2003 rechtfertigt (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 15, 24; OLG Schleswig JB 1998, 92; OLG Zweibrücken v. 3.2.2000 - 5 WF 14/00, Rpfleger 2000, 339; OLG Düsseldorf v. 8.10.1986 - 2 WF 208/86, FamRZ 1986, 1230 f.; OLG Saarbrücken v. 4.10.2001 - 6 WF 87/00, OLGReport Saarbrücken 2001, 190 f.; a.A. wohl Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 127 Rz. 74, unter Hinweis auf OLG Düsseldorf v. 24.3.1992 - 10 W 64/91, OLGReport Düsseldorf 1992, 199 = MDR 1993, 90 = Rpfleger 1992, 399; OLG Köln v. 24.4.1997 - 14 WF 36/97, OLGReport Köln 1997, 215 = Rpfleger 1997, 313).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1440378

FamRZ 2006, 349

OLGR-Mitte 2005, 691

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