Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 77/06) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Fortdauer der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der Betroffenen durch das AG am 25.1.2006 und das LG in dem angefochtenen Beschluss rechtswidrig war.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG bestellte am 23.11.2005 die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Beteiligten zu 1) mit den Aufgabenkreisen Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu Heilmaßnahmen, Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern. Grundlage der Entscheidung des AG war ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H vom 31.10.2005, der sich gleichzeitig auch zu der ihm gestellten Frage einer geschlossenen Unterbringung geäußert hat.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) erteilte das AG durch Beschluss vom 13.12.2005 im Wege der einstweiligen Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur vorläufigen Unterbringung der Beteiligten zu 1) längstens bis zum 24.1.2006. Mit Beschluss vom 16.12.2005 bestellte es den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger. Unter dem 29.12.2005 legte die Betroffene gegen die Unterbringung sofortige Beschwerde ein. In seiner Stellungnahme hierzu wies der Beteiligte zu 3) darauf hin, dass die Voraussetzungen der Unterbringung zum Zwecke der Untersuchung vorlägen, nicht aber die Voraussetzungen für eine Unterbringung zum Zwecke der Heilbehandlung. Das LG wies mit Beschluss vom 16.1.2006 die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurück, es bestehe der Verdacht, dass die Betroffene an einer langjährigen schizophrenen Psychose mit ausgeprägtem Wahnsystem leide, die dringend im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung stationär behandelt werden müsse.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 20.1.2006 und gestützt auf eine fachärztliche Stellungnahme des Ev. Krankenhauses C vom 19.1.2006 genehmigte das AG nach Anhörung der Betroffenen mit dem aus dem Vermerk vom 25.1.2006 ersichtlichen Inhalt mit Beschluss vom 25.1.2006 die weitere Unterbringung der Betroffenen bis zum 13.3.2006. Die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung erschöpft sich in den Worten "wird die weitere Unterbringung genehmigt, weil die Voraussetzungen fortbestehen, wie sich aus dem ärztlichen Zeugnis vom 19.1.2006 ergibt."
Hiergegen legte der Beteiligten zu 3) namens der Betroffenen mit Schriftsatz vom 6.2.2006 sofortige Beschwerde ein, mit der er die Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB in Abrede stellte und rügte, dass in dem angefochtenen Beschluss nicht dargelegt worden sei, ob die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgt sei.
Das LG holte eine weitere ärztliche Stellungnahme des Ev. Krankenhauses C ein und wies mit Beschluss vom 24.2.2006 die sofortige Beschwerde zurück.
Gegen diese der Betroffenen am 3.3.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12.3.2006 bei dem LG eingegangene, vom Beteiligten zu 3) namens der Beteiligten zu 1) verfasste sofortige weitere Beschwerde. Die Betroffene macht für den Fall, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits aus der geschlossenen Unterbringung entlassen ist, ein Rechtschutzinteresse an der Feststellung geltend, dass die erfolgte Unterbringung rechtswidrig war.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und in der rechten Form eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Der Senat legt das Vorbringen der Beteiligten zu 1) dahin aus, dass sie beantragt, festzustellen, dass die Genehmigung der Fortsetzung der Unterbringung in dem Beschluss des AG vom 25.1.2006 und deren Bestätigung durch das LG in dem Beschluss vom 24.2.2006 rechtswidrig waren. Für den Zeitraum davor hat das LG mit dem nicht angefochtenen Beschluss vom 16.1.2006 rechtskräftig die Voraussetzungen der Genehmigung der Unterbringung festgestellt.
Mit diesem Antrag ist das Rechtsmittel nach tatsächlicher Erledigung der Unterbringungsmaßnahme bzw. nach Ablauf des Genehmigungszeitraums zulässig.
Allerdings hatte der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer nachträglichen Feststellung nur in den zeitlichen und sachlichen Grenzen bestehe, die für die ursprünglich begehrte Beschwerdeentscheidung (hier: Aufhebung der Genehmigung der Fortsetzung der Unterbringung) maßgeblich waren. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sei deshalb die Prüfung des Vorliegens der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG und nicht die lückenlose Kontrolle der Voraussetzungen der Genehmigung der Unterbringung seit ihrem Erlass durch das AG (BtPrax 2001, 212; ebenso BayObLGZ 2002, 304; BayObLG v. 30.7.2003 - 3Z BR 139/03, NJW-RR 2004...