Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

 

Normenkette

FamFG § 57; GewSchG §§ 1-2

 

Verfahrensgang

AG Lüdinghausen (Aktenzeichen 17 F 69/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde war zu verwerfen, da sie unzulässig ist.

Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76 Rz. 54; Keidel-Giers, § 57 Rz. 3).

In einstweiligen Anordnungsverfahren ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nur statthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung nach § 57 S. 2 FamFG anfechtbar wäre (Keidel-Zimmermann, a.a.O.).

Gemäß § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren betreffend einen Antrag nach den §§ 1 und 2 GewSchG nur dann anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hat.

Eine solche mündliche Erörterung hat vorliegend jedoch nicht stattgefunden. Da somit die Hauptsacheentscheidung nicht anfechtbar wäre, ist auch die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nicht anfechtbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2744934

FamRZ 2012, 53

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