Leitsatz (amtlich)
1. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung i.S.d. § 114 ZPO ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen.
2. Auch wenn das AG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verzögert hat, können die Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 114, 127
Verfahrensgang
AG Dülmen (Aktenzeichen 6 F 145/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
I. Die Antragsgegnerin hat am 18.8.2010 Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen das Abänderungsbegehren des Antragsstellers beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4.11.2010 erschienen weder die Antragsgegnerin noch ihre Verfahrensbevollmächtigte. Es erging ein Versäumnisbeschluss, der am 19.11.2010 zugestellt wurde und gegen den die Antragsgegnerin keinen Einspruch einlegte, so dass das Verfahren nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig beendet war. Mit Schriftsatz vom 23.11.2010 erinnerte die Antragsgegnerin an die Bescheidung ihres Verfahrenskostenhilfeantrags. Durch den angefochtenen Beschluss vom 26.11.2010 wurde der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Die Erfolgsaussicht der Beschwerde ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 50). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat die Rechtsverteidigung in einem nicht mehr anhängigen Verfahren keine Aussicht auf mehr (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2009, 1427; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1219; OLG Hamm FamRZ 1997, 1018; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 50).
Auch eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt vorliegend nicht in Betracht. Es kann insofern dahinstehen, ob das AG vorliegend die Bewilligung verzögert hat. Jedenfalls dürfen die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache beurteilt werden (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1219; OLG Naumburg FamRZ 2009, 1427; OLG Hamm FamRZ 1997, 1018; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 50 - anders wohl Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rz. 47; Motzer in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 114 Rz. 113). In der Hauptsache hat das AG, wie sich aus dem Versäumnisbeschluss ergibt, dem Abänderungsbegehren des Antragstellers stattgegeben und damit dem Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin keine Erfolgsaussicht eingeräumt. Da die Antragsgegnerin keinen Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss eingelegt hat, kann der Senat die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht anders als das AG in der Hauptsacheentscheidung beurteilen. Wegen der materiellen Rechtskraftwirkung ist dem Senat eine vom Versäumnisbeschluss abweichende materiell-rechtliche Entscheidung nicht möglich, so dass die Verfahrenskostenhilfebeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2744935 |
FamRZ 2011, 1973 |