Verfahrensgang
AG Hagen (Aktenzeichen 129 F 205/11) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 13.3.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Zwar hat die Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses auf das von einem Elternteil für ein minderjähriges Kind geführtes Unterhaltsverfahren keinen Einfluss. Dieses Verfahren kann in Verfahrensstandschaft zu Ende geführt werden, denn die Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB dauert über die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort, solange der klagende Elternteil die elterliche Sorge hat (Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1629 Rz. 35). Hat aber ein Ehepartner während der Trennungszeit in Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend gemacht und wird das Kind - wie im vorliegenden Verfahren am 21.12.2011 geschehen - volljährig, endet die nur für Minderjährige bestehende gesetzliche Verfahrensstandschaft. Mit Eintritt der Volljährigkeit findet automatisch ein Beteiligtenwechsel auf das Kind statt mit der Folge, dass dieses in das Unterhaltsverfahren eintritt. Der Beteiligtenwechsel gilt auch für Unterhaltsrückstände (Palandt, a.a.O., Rz. 37).
Das Auskunftsverlangen der Mutter der Antragstellerin vom 13.5.2010 erfüllt die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB zur rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt. Ein Auskunftsverlangen gerichtet nur auf die Einkünfte ist ausreichend, wenn für den Unterhalt nur dieses, nicht auch das Vermögen von Belang ist (Viefhues in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1613 BGB; Reinken, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.2.2012, § 1613 Rz. 4; vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 6 Rz. 107). Denn § 1613 Abs. 1 BGB bezweckt, den Unterhaltspflichtigen vor Unterhaltslasten zu schützen, mit deren kontinuierlichen Anwachsen er nicht zu rechnen brauchte. Von dem Zeitpunkt des Zugangs eines Auskunftsbegehrens zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches an wird der Unterhaltspflichtige nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er seine Einkommensverhältnisse kennt und ggf. Rücklagen bilden muss (BGH FamRZ 2007, 193). Der erforderlichen Warn- und Schutzfunktion für den Unterhaltsschuldner ist aber ungeachtet der Frage genügt, ob Auskunft nur über das Einkommen oder auch über das Vermögen verlangt wurde. Den zitierten Entscheidungen des BGH, abgedruckt in FamRZ 2007, 193, und des OLG Karlsruhe, abgedruckt in FamRZ 2006, 1605, ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Sie verhalten sich über die hier aufgeworfene Fragestellung nicht ausdrücklich.
Fundstellen