Leitsatz (amtlich)
Eine weitere Verweisung nach Erlass eines ersten, bindenden Verweisungsbeschlusses kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Gericht, an das verwiesen worden ist, aufgrund einer nach der ersten Verweisung erfolgten (zulässigen) Klageänderung unzuständig geworden ist. Dem Beschluss zu einer fehlerhaften weiteren Verweisung fehlt die Bindungswirkung, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit der Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses und den Voraussetzungen einer weiteren Verweisung befasst hat. Es stellt eine Klageänderung dar, wenn ein mit einer Verletzung einer deutschen Marke begründeter Anspruch im Verlauf des Rechtsstreits nur noch mit der Verletzung einer - wenn auch gleichlautenden - Gemeinschaftsmarke begründet werden soll.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 17 O 42/15) |
Tenor
Zuständig ist das LG Bielefeld.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt mit der zunächst vor dem LG Münster - dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht - erhobenen Klage den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der Marke "T" im geschäftlichen Verkehr zum Betrieb eines Fast-Food-Restaurants in S, auf Auskunft über den Gebrauch der Marke unter Bekanntgabe der Umsätze des Restaurants und auf Herausgabe von Sachen in Anspruch. Sie hat die Klage unter anderem damit begründet, ihr stehe eine unstreitig eine Marke zu. Dazu hat sie auf Urteile des LG Bochum in einem gleichliegenden Fall verwiesen, denen jeweils die Verletzung der deutschen Wort- und Bildmarke "T" zugrundelag.
Das LG Münster hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das LG Bielefeld verwiesen, da zumindest in Teilen eine Markenstreitigkeit vorliege, für die das LG Bielefeld aufgrund der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen zuständig sei.
Das LG Bielefeld hat den Beklagten durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt.
Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil fristgemäß Einspruch eingelegt, den er unter anderem damit begründet hat, der Anspruch auf Unterlassung sei unzulässig, da das Markenrecht nicht hinreichend individualisiert angegeben worden sei. So sei keine Markenform angegeben und seien im Deutschen Patent- und Markenamtsregister 33 Marken mit dem zur Unterlassung gestellten Namen aufzufinden, die nicht der Muttergesellschaft der Klägerin gehörten. Für den Klageanspruch auf Herausgabe sei ein ausschließlicher Gerichtsstand in Rheine begründet gewesen.
Die Klägerin hat sich daraufhin zur Begründung des Markenrechts darauf berufen, dass sie weltweit rund 45.000 Geschäfte unter der Marke "T" betreibe und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannt sei, dass sie Markenrechtsinhaberin sei. Sie hat ferner auf eine nun Ermächtigungserklärung einer Gesellschaft in den USA verwiesen (Anlage K7), in der diese als Inhaberin der weltweit geschützten Marke "T" bezeichnet wird, die auch in Deutschland als Wortmarke und in Form des benutzten Logos durch mehrere deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken Schutz genieße.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2016 hat die Klägerin hilfsweise und zusätzlich zu dem Antrag, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, einen Unterlassungsantrag gestellt, mit dem die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Verwendung von zwei Namens- und zwei Bildzeichen begehrt wird. Zur Begründung hat die Klägerin auf ein Urteil des LG Düsseldorf verwiesen, ausweislich dessen sie Inhaberin von Gemeinschaftsmarken sei.
Das LG Bielefeld hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Gemeinschaftsmarken das LG Düsseldorf zuständig sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag gestellt, den Rechtsstreit an das LG Düsseldorf als Gemeinschaftsmarkengericht zu verweisen.
Durch Beschluss vom 04.03.2016 hat das LG Bielefeld den Rechtsstreit - ohne weitere Begründung - gemäß § 1 Konzentrationsverordnung i.V.m. § 125e Abs. 3 MarkenG auf Antrag der Klägerin an das LG Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - als Gemeinschaftsmarkengericht verwiesen.
Das LG Düsseldorf hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Rechtsstreit sei durch das LG Münster mit Bindungswirkung an das LG Bielefeld verwiesen worden, das zwischenzeitlich sogar ein Urteil erlassen habe. Die Zuständigkeit des Gerichts werde gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
II.1. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen, da das nächsthöhere Gericht über den LGen Bielefeld und Düsseldorf der Bundesgerichtshof ist und das LG Bielefeld, das zunächst mit der Sache befasst war, zu dem Bezirk des OLG Hamm gehört.
2. Die Voraussetzun...