Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 4 O 65/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.04.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 18.03.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 07.12.2020 zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der vom Antragsteller beabsichtigten Prozessführung nicht die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt.
1.Der vom Antragsteller beabsichtigten Prozessführung fehlt schon deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht, weil als Anspruchsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch allein ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt, für den es aber an der Passivlegitimation der Antragsgegner fehlt.
Ausweislich seines Prozesskostenhilfeantrages möchte der Antragsteller mit der von ihm beabsichtigten Klage die eingangs dieses Beschlusses genannten drei Richter, welche seiner Auffassung nach seine gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (Az. 24 C 1131/16) beim Landgericht Bielefeld eingelegte Berufung zu Unrecht mit Urteil vom 07.02.2018 (Az. 22 S 22/17) zurückgewiesen haben, persönlich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Antragsgegner sind in dem Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ausdrücklich als Beklagte aufgeführt. Weiter heißt es in der Klagebegründung, dass die beklagten Richter alle ihm entstandenen Schäden ersetzen müssten.
Da die Antragsgegner bei der Entscheidung des Berufungsrechtsstreits als Amtsträger in Ausübung des ihnen übertragen Richteramtes tätig geworden sind, kommt als Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Schadensersatzanspruch allein § 839 Abs. 1 BGB in Betracht, für den aber selbst bei Vorliegen seiner Haftungsvoraussetzungen nach Art. 34 S. 1 GG nicht die Antragsgegner persönlich haften würden sondern allein die Körperschaft, die ihnen das Richteramt übertragen hat.
2. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht das Vorliegen der haftungsbegründenden Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch schlüssig dargetan. Denn wegen des in § 839 Abs. 2 BGB geregelten sogenannten Spruchrichterprivilegs müsste die den Richtern zur Last fallende Amtspflichtverletzung in der Begehung einer Straftat in Gestalt einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB bestehen. Dem Straftatbestand des § 339 StGB kommt insoweit eine Sperrwirkung zu, als ein Richter wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur dann belangt werden kann, wenn er sich zugleich einer Rechtsbeugung strafbar gemacht hat (vgl. Uebele in: Münchener-Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, 2006, § 339 Rn. 71; Schönke-Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 839 Rn. 10 u.a.; BGHSt 32, 364).
Dabei ist der Tatbestand der Rechtsbeugung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs restriktiv auszulegen. Danach stellt nicht jede unrichtige Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung bereits eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Selbst die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung noch nicht. Denn mit dem Straftatbestand des § 339 StGB soll nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht danach nur derjenige Amtsträger, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (MK-Uebele, a.a.O. Rn. 31, BGHSt 47, 105 ff. - Rz. 10 bei Juris). Für den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung reicht zwar bedingter Vorsatz. Auch dieser ist aber nicht schon dann gegeben, wenn sich der Richter trotz Zweifel an der Richtigkeit seines Rechts-/ Standpunktes zu einer Entscheidung durchringt und hierbei die Möglichkeit erkennt, falsch zu entscheiden, sondern erst dann, wenn er die von ihm als möglicherweise falsch erkannte Entscheidung innerlich akzeptiert, sie also auch bei positiver Kenntnis ihrer Unrichtigkeit getroffen hätte (MK-Uebele, a.a.O. § 339 Rn. 64 f.)
Vorliegend hat der Antragsteller schon nicht dargetan, dass es wegen der unterbliebenen Hinzuziehung eines Dolmetschers zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung durch die das Berufungsverfahren entscheidenden Richter gekommen ist. Denn es fehlt jeglicher Sachvortrag des Antragstellers dazu, in welchen einzelnen Punkten die Richter die Zeugin A wegen derer vorgeblich unzureichenden Deutschkenntnisse falsch verstanden haben sollen bzw. welche hiervon abweichenden und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Angaben die Zeugin A im Falle der Hinzuziehung eines...