Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsgründe. Fehlen. Rechtsbeschwerde. Zulassung
Normenkette
OWiG § 80
Verfahrensgang
AG Lüdenscheid (Entscheidung vom 18.05.2009) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Gegen den anwaltlich vertretenen Betroffenen, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden war, ist durch in seiner Abwesenheit verkündetes Urteil des Amtgerichts Lüdenscheid vom 18. Mai 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerorts) eine Geldbuße in Höhe von 40,- EUR festgesetzt worden.
In der Hauptverhandlung war der Messbeamte Polizeimeister V. als Zeuge vernommen worden. Anträge auf Vernehmung der Polizeibeamtin N. und zweier Insassinnen des Betroffenenfahrzeuges hat das Amtsgericht durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Das Amtsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem Folgendes ausgeführt:
"(...)
Der Messbeamte V. hat folgendes ausgeführt:
Er selbst habe die Messung mit dem Messgerät durchgeführt; PK'in N. sei für das Anhalten der Fahrzeuge zuständig gewesen. Dies entspreche auch den Eintragungen im Messprotokoll. Er habe auch bei Aufstellung des Gerätes alle erforderlichen Tests durchgeführt, diese hätten keine Auffälligkeiten zu Tage gebracht, das Gerät habe beanstandungsfrei gearbeitet. Mit dem auf einem Dreibeinstativ angebrachten Messgerät habe er dann die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen habe er ordnungsgemäß gemessen: Er habe das vordere Nummernschild des Fahrzeugs des Betroffenen mittig ins Visier genommen und die Messung ausgelöst. Er sei sich 100% sicher, dass er allein das Fahrzeug des Betroffenen mit dem Laserstrahl erfasst habe, dies könne anhand der im Visier sichtbaren kreisförmigen Zielmarke erkannt werden. Vor dem Fahrzeug des Betroffenen habe sich beim Messvorgang kein anderes Fahrzeug befunden, dahinter auch nicht, allenfalls in einem weiten, die Messung nicht beeinträchtigenden Abstand. Er schließe aus, dass die Strahlaufweitung des Laserstrahls außer dem Fahrzeug des Betroffenen ein anderes Fahrzeug, evtl. ein hinterherfahrendes Fahrzeug, getroffen haben könnte, auch weil die Strahlaufweitung bei dem benutzten neuen Lasermessgerät der Marke Riegl FG 21 - P mit einer vergrößernden Sichtoptik bei einer Messentfernung von 300 m nur 75 cm betrage und die vorliegende Messung aus einer Entfernung von nur 257 m durchgeführt worden sei. Der Messstrahl sei daher auf keinen Fall über die Umrisse des gemessenen PKWs hinausgegangen. Eine Verwechslung von Fahrzeugen sei ausgeschlossen.
Nach Auslösung der Messung habe er die auf dem Display des Messgerätes für das Betroffenenfahrzeug wesentlichen Daten - Geschwindigkeit: 94 km/h, Messentfernung: 257 m - aufgeschrieben und sie der für das Anhalten zuständigen Beamtin N. zugerufen und ihr mitgeteilt und beschrieben, dass und welches Fahrzeug anzuhalten sei. Erst danach - bis dahin mussten schon einige Sekunden vergangen sein - habe er ein noch weiter entferntes, anderes Fahrzeug anvisiert und dieses gemessen. Wenn im Messprotokoll für diesen Messvorgang eine um eine Minute später liegende Zeit angegeben worden sei, so sei davon auszugehen, dass doch eine erhebliche Distanz zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und diesem Fahrzeug gelegen habe. Auch sei er sicher, dass das von ihm anvisierte Fahrzeug von der Kollegin N. angehalten worden und das des Betroffenen gewesen sei. Auch insoweit habe keine Verwechslung vorgelegen.
Diese Aussage des Polizeibeamten V. ist glaubhaft. Er hat ohne überschießende Belastungstendenzen ruhig und gelassen die detaillierten Fragen auch des Verteidigers beantwortet, wobei erkennbar wurde, dass sich der Zeuge trotz des Zeitablaufes an die wesentlichen Umstände der Messung auch erinnern konnte. So konnte er die ursprüngliche Annahme des Betroffenen, nicht er, sondern die Kollegin N. habe das Messgerät bedient, eindeutig und mit großer Sicherheit widerlegen und erläutern, dass zwar seine Kollegin die erste Seite des Messprotokolls, er aber die konkreten Daten der einzelnen Messungen in das Messprotokoll eingetragen habe.
Vor diesem Hintergrund war auch der Antrag des Verteidigers, zwei Insassen des Betroffenenfahrzeuges zu der Behauptung zu vernehmen, dass unmittelbar vor und hinter dem Fahrzeug des Betroffenen sich andere Fahrzeuge befunden hätten, und dass das hintere Fahrzeug auch angehalten worden sei, gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OwiG zurückzuweisen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war.
(...).
Soweit der Betroffene die Vernehmung der PK'in N. als Zeugin beantragt hat, ist nicht klar, zu welcher Behauptung die Zeugin Angaben zugunsten des Betroffenen machen könnte. Die Zeugin war lediglich Anhalteposten, die Messung selbst hat sie - was der Be...