Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 5 T 93/08) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß den §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Beteiligten zu 1) geforderte Auslagenpauschale von 20,00 EUR ist zu Recht nur mit 14,00 EUR entsprechend 20 % der im Ausgangsverfahren nach Nr. 2603 VV RVG angefallenen Geschäftsgebühr von 70 EUR in Ansatz gebracht worden.
Eine Bemessung der Pauschale nach den fiktiven Wahlanwaltsgebühren (hier: 735,80 EUR) ist hingegen abzulehnen, weil hierfür keine Rechtsgrundlage besteht.
Die Berechnung der Auslagenpauschale des Anwalts ist abschließend in Nr. 7002 VV RVG geregelt. Danach beträgt die Auslagenpauschale 20 % "der Gebühren" - höchstens 20,00 EUR. Unter Gebühren sind bei normalem Verständnis des Wortlauts die konkret angefallenen Gebühren zu verstehen; d.h. in Beratungshilfesachen die Gebühren nach den Nr. 2501 ff. VV RVG (so auch OLG Bamberg JurBüro 2007, 645).
Berechtigte Gründe, dem in der Beratungshilfe tätigen Anwalt davon abweichend eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR auf der Grundlage fiktiver Wahlanwaltsgebühren zu gewähren, sofern diese über 100,00 EUR liegen, sind nicht ersichtlich.
Die Tatsache, dass die Vorschrift des § 133 Satz 2 BRAGO in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts nicht erwähnt ist, lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe damit wissentlich auf die Übernahme dieser Vorschrift verzichtet (so OLG Nürnberg, MDR 2007, 805 = AGS 2007, 253).
Diese Bestimmung war erforderlich, weil die Regelung in § 26 Satz 2 BRAGO "die gesetzlichen Gebühren" als Bemessungsgrundlage der Auslagenpauschale vorsah. Solche sind aber die in Ausübung eines Wahlmandats verdienten Gebühren. Nur diese sind die "gesetzlichen" Gebühren des Anwalts und nicht die Gebühren, die als Folge einer Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts lediglich in gekürztem Umfang aus der Staatskasse beansprucht werden können ( §§97 Abs. 1 Satz 1, 121, 123 BRAGO; vgl. auch BGH, NJW 1971, 1845; 1966, 1411). Folglich hatte der beigeordnete PKH-Anwalt Anspruch auf Vergütung des Pauschsatzes aus den fiktiven Wahlanwaltsgebühren (vgl. BGH, NJW 1966, a.a.O).
Für die Beratungshilfe wurde dieses Ergebnis durch die Sonderregelung des § 133 Satz 2 BRAGO vermieden (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf, AGS 2007, 630). Danach bestand der Anspruch des Anwalts auf Erstattung seiner Auslagen nur auf der Grundlage der geringeren Gebühren des § 132 BRAGO.
Einer entsprechenden Klarstellung bedurfte es im RVG in Zusammenhang mit der Regelung in Nr. 7002 VV nicht. Da Wahlanwaltsgebühren im Rahmen der Beratungshilfe nicht entstehen, reicht die allgemein gehaltene Formulierung in Nr. 2700 VV RVG durch die Bezugnahme auf die "Gebühren" für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aus.
Der in Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt wird dadurch nicht benachteiligt. Wie der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2008 auf Seite 2 bereits zutreffend ausgeführt hat, bleibt es dem Anwalt unbenommen, Auslagen oberhalb der 20 % der angefallenen Beratungsgebühren konkret geltend zu machen. Die damit verbundene Rechnungslegung ist nicht unzumutbar, sondern liegt im berechtigten Interesse der Staatskasse, der die Möglichkeit gegeben sein muss, die höheren Auslagen nachzuvollziehen.
Schließlich ist die Auslagenpauschale ihrem Sinn und Zweck nach nicht geeignet, als eine Art zusätzlicher Gebühr dem Anwalt zusätzlichen Ausgleich seiner Bemühungen zu verschaffen. Vielmehr dient die Auslagenpauschale ausschließlich dazu, die in Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit entstandenen Post- und sonstigen Kommunikationskosten abzugelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 33 Abs. 6 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2575419 |
FamRZ 2009, 721 |