Leitsatz (amtlich)
Die Beistandschaft des Jugendamtes im Kindesunterhaltsverfahren endet gem. §§ 1716 Satz 2, 1918 Abs. 3 BGB mit Erledigung der Aufgabe und also mit Abschluss des Unterhaltsverfahrens; für ein etwaiges Abänderungsverfahren ist gegebenenfalls eine neue Beistandschaft einzurichten.
Verfahrensgang
AG Paderborn (Beschluss vom 17.04.2012; Aktenzeichen 81 F 433/11) |
Tenor
Auf die sofortige Be-schwer-de des Antragstellers vom 24.4.2012 ge-gen den Be-schluss des AG -Familiengericht- Paderborn vom 17.4.2012 (81 F 433/11) wird dieser wie folgt abgeändert:
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I aus M bewilligt, soweit er Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des AG -Familiengerichts- Paderborn vom 24.1.2011 - 81 FH 279/10, ab dem 1.1.2012 begehrt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater der Kinder A, geboren am 1.7.2003, und B, geboren am 4.4.2005. Beide Kinder leben im Haushalt der vom Antragsteller getrennt lebenden Mutter, der Antragsgegnerin.
In dem Verfahren AG -Familiengericht- Paderborn, AZ: 81 FH 279/10, wurde der Antragsteller mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 24.1.2011 verpflichtet, ab dem 1.12.2010 an seine beiden Kinder Unterhalt i.H.v. 120 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen. In diesem Verfahren war das Kreisjugendamt Q als Beistand beigeordnet.
Mit Schreiben vom 21.10.2011 forderte der Antragsteller das Kreisjugendamt Q in dessen Eigenschaft als Beistand auf, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der bestehende Unterhaltstitel auf Zahlung von 105 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe reduziert wird. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 30.11.2011 das hiesige Verfahren eingeleitet, in dem er die begehrte Abänderung gegenüber der Kindesmutter geltend macht. Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens hat der Antragsteller vorab die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Dieser Antrag ist der Kindesmutter noch im Dezember 2011 zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2011 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, Unterlagen einzureichen, die die begehrte Abänderung rechtfertigten. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die entsprechenden Unterlagen unter dem 17.1.2012 zur Verfügung gestellt.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.1.2012 erklärt, dass ab dem 1.2.2012 auf weiter gehende Rechte aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG -Familiengerichts- Paderborn vom 24.1.2011 verzichtet werde, soweit mehr als 105 % des Mindestunterhaltes abzgl. des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes gefordert werden.
Das AG -Familiengericht- hat sodann den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 12.4.2012 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das AG -Familiengericht- mit Beschluss vom 2.5.2012 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist in dem Umfang der erfolgten Bewilligung begründet, im Übrigen unbegründet.
Soweit der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab dem 1.1.2012 begehrt, hat sein Antrag Aussicht auf Erfolg, §§ 113 I S. 2 FamFG, 114 ZPO.
Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist nach § 240 FamFG statthaft.
Es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Dieses ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.1.2012 erklärt hat, sie werde ab dem 1.2.2012 auf weiter gehende Rechte aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG -Familiengericht- Paderborn vom 24.1.2011 (AZ: 81 FH 279/10) verzichten. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage entfällt erst dann, wenn aus dem Titel, dessen Abänderung begehrt wird, nicht mehr vollstreckt werden kann. Solange der Gläubiger jedoch den Titel in nicht abgeänderter Form in Händen hält, droht eine jederzeitige Vollstreckung in Höhe des titulierten Betrages (OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 1938; im Ergebnis auch OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 944; Zöller/Philippi, 29. Aufl., § 114 Rz. 32). So hat auch vorliegend das Kreisjugendamt Q trotz der im Prozess abgegebenen Erklärung der Antragsgegnerin bis April 2012 weiterhin die Unterhaltsbeträge für beide Kinder in voller Höhe - d.h. nicht entsprechend des erklärten Vollstreckungsverzichts- vollstreckt.
Entgegen der Auffassung des AG -Familiengerichts- ist der Antragsteller auch nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Denn dieser Weg ist nicht als der einfachere einzustufen, da das hiesige Verfahren bereits anhängig ist und fortgeführt werden kann, während eine Vollstreckungsgegenklage neu zu erheben wäre.
Soweit das Kreisjugendamt Q mit Schreiben vom 5.6.2012 erklärt hat, dass bis zur endgültigen Entsche...