Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters gegen das Jugendamt als Beistand auf Rechnungslegung besteht nicht, da nach § 1716 Satz 2 BGB die Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 Abs. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§§ 1840, 1890 BGB) auf die Beistandschaft ausdrücklich nicht anwendbar sind. Die Kontrolle rechtmäßigen Handelns des Jugendamtes erfolgt im Rahmen der allgemeinen behördlichen Aufsicht über die Jugendämter.
Normenkette
BGB §§ 810, 1716 S. 2, § 1837 Abs. 2, §§ 1840, 1890; SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 11
Verfahrensgang
AG Dorsten (Beschluss vom 25.01.2013; Aktenzeichen 12 F 28/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5.2.2013 gegen den am 25.1.2013 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht -Dorsten wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung des Abschlussberichts zur Beistandschaft für ihren am 15.12.1994 geborenen Sohn (im Folgenden: Sohn) und zur Auskunft über die Unterhaltsrückstände des Kindesvaters begehrt.
Das AG - Familiengericht - hat der Antragstellerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung deswegen mutwillig sei, weil nach den eigenen seitens der Antragstellerin eingereichten Unterlagen die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Auskunftserteilung bereit sei, dies indes von der Vorlage auch des Ausbildungsvertrages des Sohnes abhängig gemacht habe. Ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Beteiligter hätte sich dieser Aufforderung der Antragsgegnerin nicht verschlossen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass die Antragsgegnerin durchaus Kenntnis über die Daten des Sohnes gehabt habe.
Das AG hat mit am 27.2.2013 erlassenen Beschluss der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung vorgelegt, dass mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen nach wie vor keine Belege hinsichtlich des eigenen Einkommens des Sohnes eingereicht worden seien.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob das Familiengericht oder die allgemeine Prozessabteilung des AG zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen sein könnte (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.9.2011 - 12 E 489/01, FamRZ 2002, 833).
2. Auch mag letztlich dahinstehen, ob ein Anspruch jedenfalls entsprechend § 667 BGB gegeben sein kann.
a) Denn nach § 1716 Satz 2 BGB sind die Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 Abs. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§§ 1840, 1890 BGB) auf die Beistandschaft ausdrücklich nicht anwendbar. Aufgrund der Befreiung des Jugendamtes als Beistand von den Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 Abs. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§§ 1840, 1890 BGB) kann der gesetzliche Vertreter eines Kindes von der Antragsgegnerin im Wege der Klage vor dem Familiengericht auch nicht Auskunft über die Führung der Beistandschaft verlangen. Damit besteht kein Anspruch des Kindes oder seiner gesetzlichen Vertreterin gegen den Beistand auf Rechnungslegung (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.1.2001 - 15 WF 15/01 - JAmt 2001, 301; OLG Hamm, Beschl. v. 20.5.1999 - 15 W 87/99, NJW-RR 2000, 147; BayObLG, Beschl. v. 20.8.1999 - 1Z BR 110/99; vgl. auch LG Essen, Beschl. v. 18.1.1999 - 7 T 6/99, NJWE-FER 1999, 124). Das ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Beistandschaftsgesetz (BT-Drucks. 13/892, 50). Dort hat der Gesetzgeber den Wegfall der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts damit begründet, dass sie sich im Wesentlichen darauf beschränken würde, "Beschwerden über das Verhalten von Jugendamtsmitarbeitern nachzugehen, etwa dem Vorwurf unzureichenden oder auch zu nachdrücklichen Einsatzes für die Belange des Antragstellers. Derartige Beschwerden sollten aber vorrangig im Wege der allgemeinen behördlichen Aufsicht behandelt werden, zumal sie in der ganz überwiegenden Mehrzahl erfahrungsgemäß durch ein klärendes Gespräch mit den Beteiligten zu bereinigen sein dürften." Damit aber bedeutet der Ausschluss eines Anspruchs auf Rechnungslegung nicht, dass die Antragstellerin rechtsschutzlos gestellt wird. Nach der Konzeption des Gesetzgebers erfolgt die Kontrolle rechtmäßigen Handelns der Antragsgegnerin im Rahmen der allgemeinen behördlichen Aufsicht über die Jugendämter (vgl. Hoffmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1716 BGB Rz. 8).
b) Ob sich damit auch eine entsprechende Auskunftspflicht des Beistandes aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Auftragsrechts nach § 667 BGB ergibt (vgl. verneinend: OLG Celle, Beschl. v. 30.1.2001 - 15 WF 15/01 - JAmt 2001, 301; bejahend: Rauscher in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006, § 1715 Rz. 18) oder eine solche deswegen ausscheidet, weil es sich bei der Beistandschaft um eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII handelt (vgl. OLG München: Beschl. v. 22.6.20...