Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 152/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.635,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien ursprünglich bestehender Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung trotz einer von der Beklagten erklärten Anfechtung fortbesteht.
Der Kläger, der seinerzeit als Maler, Lackierer, Maurermeister und Montagehelfer tätig war, beantragte am 24.08.2006 den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten. Den Antrag hatte er zuvor gemeinsam mit dem Versicherungsmakler S ausgefüllt. Im Antrag wurde unter anderem unter Nr. 3 folgende Frage gestellt:
"3. Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: Herz, Kreislauf, innere Organe, Harnwege, Bluthochdruck, Atmungsorgane, Gefäße, Drüsen, Gehirn, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Stoffwechsel, Krebs, Tumore, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Infektionen, Verletzungen, Vergiftungen, Alkohol- oder Drogenkonsum?"
Der Kläger kreuzte im Antragsformular bei dieser Frage die Antwort "ja" an und gab im weiteren Verlauf unter dem Punkt "Erläuterungen, nur falls eine oder mehrere Fragen zu 2 - 7 bejaht werden", dazu eine Aknebehandlung am Oberkörper an. Wiederum darunter kreuzte der Kläger ferner den Satz an: "Da der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, ist ein gesondertes Blatt beigefügt".
Auf diesem gesonderten Blatt findet sich folgender vom Kläger unterzeichnete Text:
"Alle im Antrag gemachten Angaben zu den Gesundheitsfragen habe ich als medizinischer Laie nach bestem Wissen und Gewissen getätigt. Auf die Angabe kurzzeitiger, jahreszeitlich bedingter Grippeerkrankungen oder gelegentlichen Unwohlseins habe ich, da nicht chronisch, verzichtet und nur diejenigen Erkrankungen im Antrag angegeben, die nach meiner Erinnerung einer Behandlung durch einen Arzt bedurften. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an meinen Hausarzt."
Wegen der Einzelheiten wird auf das Antragsformular (Blatt 37 - 39 der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA) verwiesen.
Die Beklagte nahm den Antrag an, wobei wegen der von ihm angegebenen Aknebehandlung ein Ausschluss für ekzematöse, allergische und entzündliche Hauterkrankungen vereinbart wurde.
Am 04.12.2014 zeigte der Kläger der Beklagten den Eintritt von Berufsunfähigkeit an, die er auf einen Knorpelschaden in der rechten Schulter sowie darauf beruhende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen stützte.
Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein. In deren Zuge stellte sie fest, dass der Kläger im Zeitraum von August 2002 bis zur Antragstellung mehrfach einen Arzt aufgesucht und diesem gegenüber angegeben hatte, an Rückenschmerzen zu leiden. Daraufhin lehnte die Beklagte eine Regulierung gegenüber dem Kläger ab und erklärte durch Schreiben vom 07.07.2015 die Anfechtung ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag ungeachtet der von der Beklagten erklärten Anfechtung wirksam fortbesteht, sowie ferner den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er hat behauptet, den Arztterminen hätten tatsächlich keine Rückenschmerzen zugrunde gelegen; vielmehr habe er solche nur vorgegeben, um vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, weil er seinerzeit als Bezieher existenzsichernder Leistungen vom Jobcenter zu "zahllosen Maßnahmen gedrängt" worden sei, denen er sich auf diese Weise habe entziehen wollen. Er ist der Ansicht, dass deshalb die Arztbesuche im Antrag nicht anzugeben gewesen seien. Zudem hätte die Beklagte wegen der beigefügten Erklärung nachfragen müssen, da der Kläger seine Angaben im Antragsformular dort "ausdrücklich relativiert" habe. Im Übrigen habe er nicht arglistig gehandelt. Er habe nicht die Absicht gehabt, Arzttermine zu verschweigen, was aus der Anlage zum Antragsformular deutlich werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe die Beklagte bei Vertragsschluss getäuscht, weil er objektiv falsche Angaben gemacht habe. Die Arztbesuche seien auch dann anzeigepflichtig gewesen, wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - gegenüber den Ärzten die Beschwerden nur vorgetäuscht haben sollte. Die Täuschung sei auch arglistig erfolgt. Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Anhörung des Klägers sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger die Arztbesuche verschwiegen habe, um Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten zu nehmen. Selbst wenn der Kläger tatsächlich keine Beschwerden gehabt haben sollte, sei ihm doch jedenfalls bewusst gewesen, dass er bei einer Angabe aller Arztbesuche den Versicherungsschutz...