Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 8 O 82/23) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 11.987,14 EUR hinausgehende Versicherungsleistung steht dem Kläger aus der bei der Beklagten gehaltenen Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines versicherten Fahrzeugs am 29.09.2021 nicht zu.
Die Versicherungsleistung, die der Kläger verlangen kann, ergibt sich aus Ziffer A.2.5.3.1 Buchstabe b) AKB. Es liegt kein Totalschaden vor, weil nach dem vom Beklagten eingeholten Gutachten die erforderlichen Reparaturkosten (netto 26.539,71 EUR) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (netto 42.857,14 EUR) nicht übersteigen. Der Kläger hat das beschädigte Fahrzeug nicht repariert, so dass er gemäß Ziffer A.2.5.3.1 Buchstabe b) AKB
"die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts"
verlangen kann.
Die Reparaturkosten sind also durch den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert gedeckelt. Da die Reparaturkosten im Streitfall höher sind, hat die Beklagte die Entschädigung zutreffend wie folgt berechnet:
Wiederbeschaffungswert netto 42.857,14 EUR
Restwert -30.570,00 EUR
Selbstbeteiligung -300,00 EUR
Versicherungsleistung 11.987,14 EUR
Bei der Berechnung der Entschädigungsleistung ist gemäß Ziffer A.2.5.6 AKB vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen. Diese Klausel, deren Wirksamkeit aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen höchstrichterlich bestätigt ist, lautet:
"Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht."
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Streitfall bei der vom Kläger gewählten Schadensbeseitigung nicht angefallen. Denn er hat nicht repariert, so dass auf Reparaturkosten keine Umsatzsteuer angefallen ist. Und auch bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ist unstreitig keine Umsatzsteuer angefallen. Dass der für die Ersatzbeschaffung aufgewendete Kaufpreis mit 47.000,00 EUR über dem (Netto-)Wiederbeschaffungswert lag, ist für die Bemessung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung unerheblich. Denn der für die Ersatzbeschaffung konkret aufgewendete Betrag hat mit dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs nichts zu tun, was schon daran deutlich wird, dass der Versicherungsnehmer - zu Recht - aus dem Versicherungsvertrag eine Entschädigungsleistung nach dem Wert des beschädigten Fahrzeugs auch dann erwartet, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls zum Anlass nimmt, sich ein wesentlich kleineres Fahrzeug als Ersatz zuzulegen.
Ob es - wie es der Kläger mit seiner Berufung vertritt - schadensrechtlich geboten wäre, trotz § 249 Abs. 2 S. 2 BGB dann auf den Brutto-Wiederbeschaffungswert abzustellen, wenn der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung mindestens diesen Betrag aufwendet (BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 91/04, BGHZ 162, 270 ff.), bedarf keiner Entscheidung. Wie es das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, schuldet die Beklagte die vereinbarte Leistung allein nach dem Versicherungsvertrag. Und hiernach ist die Umsatzsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit diese bei der vom Versicherungsnehmer gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Dies war aber bei der vom Kläger vorgenommenen Ersatzbeschaffung gerade nicht der Fall. Und auch aus von ihm zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 06.10.2016, 8 U 111/16, VersR 2017, 1393 f.) kann der Kläger schon deshalb für sich nichts Günstigeres ableiten, weil dort - anders als hier - ein Totalschaden vorlag.
Wegen der Worte "bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung" lässt die hier in Rede stehende Klausel im Übrigen - entgegen der Ansicht der Berufung, die freilich auf diese Worte gar nicht eingeht - schon vom Wortlaut her erkennen, dass sie nicht nur für den Fall der Reparatur, sondern auch für den der Ersatzbeschaffung eingreift. Auch dann kommt es darauf an, ob Umsatzsteuer tatsächlich angefallen ist.
II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.
Fundstellen
Haufe-Index 16632583 |
NZV 2024, 445 |