Entscheidungsstichwort (Thema)
AKB: Berücksichtigung des "Umweltbonus" (e-Auto)
Leitsatz (amtlich)
In der Vollkaskoversicherung kann der Bundesanteil des sog. Umweltbonus (nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen) - anders als der Herstelleranteil - nicht als "orts- und marktüblicher Nachlass" von der Neupreisentschädigung in Abzug gebracht werden.
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 170/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.03.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (10 O 170/21) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.337,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung.
Der Kläger war Eigentümer eines am 00.10.2019 zugelassenen Elektroautos vom Typ G. K., dessen Batterie von der G. Bank geleast war. Fahrzeug und Batterie sind bei der Beklagten bei einer Selbstbeteiligung von 300 EUR kaskoversichert. Der Kaskoversicherungsvertrag unterliegt den AKB 9.2019 (nachfolgend: AKB; Bl. 64 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz). Die maßgeblichen Bestimmungen lauten (auszugsweise):
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. [...]
A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Kaufwert-/ Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Gesamtentschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
[...]
A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
[...]
A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung?
[...]
Abschleppen / Bergen
A.2.5.3.3 Ist Ihr Fahrzeug auf Grund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für die Bergung und / oder das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Kosten werden auf die Obergrenzen gemäß A.2.5.3.1 angerechnet.
A.2.5.3.4 Die Entschädigungsleistung für Akkus von Fahrzeugen mit (ganz oder teilweise) elektrischer Antriebsart richtet sich nach der Anzahl der Betriebsjahre des Akkus. Wir ziehen im 1. und 2. Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug "neu für alt" in Höhe von je 15 % ab. Ab dem 3. Betriebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen weiteren Abzug von 10 % vor.
[...]
A.2.10 Zusätzlicher Versicherungsschutz für Akkumulatoren von Elektro-Pkw, soweit für diese eine Vollkaskoversicherung vereinbart wurde
Was ist ein Akkumulator?
A.2.10.1 Ein Akkumulator (Akku) ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektrofahrzeugs.
Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.10.2 Der Akku eines Elektro-Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) ist über die in der Teilkasko (A.2.2.1) und Vollkasko (A.2.2.2) beschriebenen Schadenereignisse hinaus gegen jede Beschädigung, Zerstörung oder jeden Verlust durch alle Ereignisse versichert, denen der Akku ausgesetzt ist.
Abzug neu für alt bei Akkumulatoren (Akkus)
A.2.10.3 Die Entschädigungsleistung für den Pkw-Akku richtet sich nach A.2.5.3.4."
Am 00.12.2019 erlitt das versicherte Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert - und unstreitig (auch) der Neupreis - betrug für das Fahrzeug 24.000 EUR, wobei insoweit der sog. Herstelleranteil nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 28. Mai 2019 (BAnz AT 05.06.2019 B1) in Höhe von 2.000 EUR bereits mindernd in Abzug gebracht ist. Der Wiederbeschaffungswert für die Batterie betrug 7.000 EUR. Der Kläger leistete an die G. ...