Leitsatz (amtlich)
Der Begriff der Zerstörung (A 2.6.1. AKB) erfasst eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeugs.
Das Rechtsmittelverfahren ist bei dem Bundesgerichtshof unter dem Az IV ZR 13/19 anhängig.
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 401/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz wie folgt neu gefasst wird:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger macht weitergehende Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten geführten Kaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 18.08.2016 geltend.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für den im September 2014 erstmals zugelassenen Pkw BMW 430d Cabrio eine Vollkasko-Versicherung mit dem Baustein PLUS auf Basis der AKB Stand 1.1.2016 (Anlage K1), wobei die AKB insbesondere folgende Regelungen enthalten:
"A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall?
A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs
zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.
Wann zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs?
b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
(...)
Was versteht man unter Totalschaden,
Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
e Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur für das Fahrzeug dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müssen.
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Neupreis des Fahrzeugs ist der Betrag, der für den Kunden eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Neupreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Für mitversicherte Teile gilt dies sinngemäß.
A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
(...)
? Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert (...), zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
(...)
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreiserstattung in A.2.6.1.b.
A.8 Leistungserweiterungen durch Kasko PLUS Baustein
(...)
Erweiterte Neupreisentschädigung
A.8.2.3 Für die Neupreisentschädigung gilt abweichend von A.2.6.1 b
anstelle der Frist von 18 Monaten eine Frist von 24 Monaten."
Nach dem Unfall vom 18.08.2016 holte die Beklagte ein Gutachten der E vom 29.08.2016 (Anlage K2) ein, wonach die Reparaturkosten 17.983,82 EUR zzgl. MwSt. betragen, die merkantile Wertminderung 2.500,- EUR, der Wiederbeschaffungswert regelbesteuert 37.983,19 EUR zzgl. MwSt sowie der Restwert 25.210,08 EUR zzgl. Mwst., also 30.000,- EUR brutto.
Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K2, Bl. 17) regulierte die Beklagte nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,- EUR einen Betrag in Höhe von 6.983,19 EUR, wobei sie den Widerbeschaffungswert von 37.983,19 EUR und den Restwert von 30.000,- EUR zu Grunde legte. Zudem teilte die Beklagte mit:
"Nach den Bedingungen ist auch dann auf 'Totalschadenbasis' abzurechnen, wenn die geschätzten Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Wird das Fahrzeug repariert und liegt uns eine Rechnung über die vollständige und fachgerechte Reparatur vor, zahlen wir die tatsächlichen Reparaturkosten bis maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswerts.
(...)
Ein Neupreisanspruch besteht nicht, da die Reparaturkosten nicht 80 % des Neupreises übersteigen.
(...)
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