Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 29.07.1987; Aktenzeichen 2 O 159/87) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von … aus … Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er begehrt festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihn im Umfang von § 2 Abs. 1 und Abs. 3 ARB und bis zu einem Betrage von 100.000,– DM
– insoweit einschließlich der auf den Antragsteller entfallenden Kosten aus den Verfahren
- … ./. … – Aktenzeichen 12 O 343/85 LG Dortmund = 22 U 367/86 OLG Hamm
- … ./. … und … – Aktenzeichen 127 H 4/85 AG Dortmund
- … ./. … – Aktenzeichen U O 361/87 LG Dortmund
- … ./. … – Aktenzeichen 12 O 552/87 LG Dortmund
- … ./. … – Aktenzeichen 115 C 26/85 AG Dortmund –
freizustellen von Kostenforderungen aus der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Architekten …
- auf Freistellung von seinen restlichen Verbindlichkeiten aus dem notariellen Kaufvertrag vom 24. Mai 1985 (Urkundenrolle Nr. 578/1984 des Notars … in …),
- auf Zahlung von 85.969,56 DM abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts für die Nutzung des Anbaus auf dem Grundstück … in … in der Zeit seit dem 1. September 1984,
- auf Anerkennung bzw. Feststellung der Schadensersatzpflicht des Architekten … dahingehend, daß dieser ihn so zu stellen hat, als ob er das Grundstück … in … nicht gekauft hätte
- auf Zahlung von weiteren 7.013,84 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat monatliche Raten in Höhe von 90,– DM zu zahlen.
Der Beschwerdewert wird auf 20.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat im wesentlichen Erfolg.
Die vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in dem im Beschlußtenor dargestellten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß dem Antragsteller insoweit Prozeßkostenhilfe zu bewilligen war (§§ 114 Satz 1 ZPO).
Soweit der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Freistellung von Kostenforderungen aus der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Architekten … auf Zahlung von mehr als weiteren 7.013,84 DM begehrt, hat seine Rechtsverfolgung gegen die Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg, weil diese bereits vorgerichtlich wegen eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 7.756,54 DM dem Antragsteller Deckungsschutz zusagte, so daß insoweit ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht gegeben ist.
I.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht vollständig, sondern nur in Raten aufbringen zu können. Ihm war daher Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Gemäß der Tabelle Anlage 1 zu § 114 ZPO war gleichzeitig anzuordnen, daß der Antragsteller auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 90,– DM zu zahlen hat. Nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und der besonderen Belastungen gemäß seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbleiben dem Antragsteller Einkünfte in Höhe von monatlich 1.328,11 DM. Die aus dem Einkommen aufzubringenden monatlichen Räten von 90,– DM ergeben sich aus der Tabelle zu § 114 ZPO, Spalte „ohne Unterhaltsleistungen”. Diese Spalte ist anzuwenden, weil der Antragsteller seiner Ehefrau einen höheren Unterhalt, als in der Tabelle eingerechnet, in Geld zahlen muß und dieser Betrag als besondere Belastung von seinen Einkünften in Abzug gebracht worden ist. Darüber hinaus waren monatlich 150,– DM vom Einkommen des Antragstellers in Abzug zu bringen, wodurch die Ratenzahlungsverpflichtung des Antragstellers aus dem Prozeßkostenhilfebeschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1988 berücksichtigt wurde.
II.
Der Antragsteller ist Versicherungsnehmer der Antragsgegnerin. Für ihn besteht eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger gemäß § 26 ARB. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin, mit welcher er die Feststellung erstrebt, daß die Antragsgegnerin verpflichtet sei, ihn im Umfang von § 2 Abs. 1 und Abs. 3 ARB bis zu einem Betrage von 100.000,– DM freizustellen von Kostenforderungen aus der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Architekten … aus ….
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. Mai 1984 kauften der Kläger und drei weitere Personen, die zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftraten, von Frau … ein Hausgrundstück zum Preise von 784.000,– DM. Ein Teilbetrag des Kaufpreises von 60.000,– DM wurde bis zum 8. Juni 1984 gezahlt, der danach noch verbleibende Restkaufpreis von 724.000,– DM sollte bis zum 31. Mai 1985 bei dem beurkundenden Notar hinterlegt werden. Die Käufer unterwarfen sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Vor Abschluß des Kaufvertrages beauftragte der Antragsteller den Architekten … mit der Erstel...