Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 02.07.1987; Aktenzeichen 2 O 216/87) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das am 2. Juli 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger im Umfang des § 2, Abs. I und Abs. III ARB freizustellen von Kostenforderungen aus der Abwehr einer von Frau … erhobenen Klage wegen eines Betrages von 47.780,– DM – Akt.-Zeichen 115 C 26/85 AG Dortmund –, und zwar bis zu einem Betrage von 100.000,– DM je Kläger – insoweit einschließlich der Kosten aus den Verfahren
- … ./. … – Akt.-Zeichen 12 O 343/85 LG Dortmund = 22 U 367/86 OLG Hamm
- … ./. … Akt.-Zeichen 127 H 4/85 AG Dortmund
- … ./. … – Akt.-Zeichen 4 O 361/87 LG Dortmund und
- … ./. … – Akt.-Zeichen 12 O 552/87 LG Dortmund.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Versicherungsnehmer der Beklagten und begehren von dieser auf Grund einer Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung im Rahmen der Versicherungsbedingungen Freistellung von Prozeßkosten, die in einem Zivilprozeß … ./. … vor dem Amtsgericht Dortmund – Akt.-Zeichen 115 C 26/85 – möglicherweise im Falle des Unterliegens auf sie zukommen könnten.
Am 9. Februar 1984 schloß der Kläger zu 2) bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Lohn- und Gehaltsempfänger ab und vereinbarte mit der Beklagten eine dreimonatige Wartezeit, so daß der Versicherungsschutz am 9. Mai 1984 begann. Der Kläger zu 1) war bei der Beklagten schon längere Zeit zuvor rechtsschutzversichert. Gemäß § 25 Abs. 3 und Abs. 4 und § 26 Abs. 4 und Abs. 5 der den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung umfaßte der Versicherungsschutz u.a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rechten, ausgeschlossen war der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile sowie aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Ein von der Beklagten eigens in § 29 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung angebotener Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart.
Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. Mai 1984 kauften die Kläger und zwei weitere Personen, die zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftraten, von Frau … ein Hausgrundstück zum Preise von 784.000,– DM. Ein Teilbetrag des Kaufpreises von 60.000,– DM sollte bis zum 8. Juni 1984 gezahlt werden und wurde von den Käufern auch tatsächlich gezahlt, der danach noch verbleibende Restkaufpreis von 724.000,– DM sollte bis zum 31. Mai 1985 bei dem beurkundenden Notar hinterlegt werden. Die Käufer unterwarfen sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der Besitz des Kaufgegenstandes sowie Nutzungen und Lasten sollten mit demjenigen Monatsersten auf die Käufer übergehen, der auf die vollständige Hinterlegung der Kaufpreissumme bei dem Notar folgte. Allerdings war zwischen den Vertragsparteien vereinbart, daß die Käufer mit Wirkung vom 1. Juli 1984 berechtigt sein sollten, alle im Anbau der verkauften Besitzung befindlichen Räume und die dem Anbau vorgelagerte zur Straße hin gelegene Hofraumfläche in Besitz zu nehmen und für private und/oder gewerbliche Zwecke zu nutzen. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Käufer, für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum Tage des Besitzübergangs hinsichtlich des übrigen Kaufobjekts ein Nutzungsentgelt von monatlich 2.260,– DM sowie 50 % der Abgaben und Gebühren an die Verkäuferin zu zahlen. In der Folgezeit wurden die Räume im Anbau des Kaufobjekts von den beiden nicht an diesem Rechtsstreit beteiligten Käufern als Praxisräume genutzt, die Kläger selbst nutzen die Räume nicht.
Dem Kaufvertrag vorausgegangen war die Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Sachverständige … erstattete für den Kläger zu 1) am 26./28. März 1984 ein Wertgutachten.
Mit Mahnbescheiden vom 22. November 1984 machte die Verkäuferin, Frau … das Nutzungsentgelt für die Monate September, Oktober und November 1984 gegen die beiden Kläger gerichtlich geltend. Mit Schreiben vom 14. Januar 1985 sagte die Beklagte den Klägern die Gewährung von Rechtsschutz im Rahmen der ARB für die erstinstanzliche Interessenwahrnehmung zu. Hieran hält sie sich auch heute noch gebunden. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 1986 erhöhte die Verkäuferin ihre Forderung in dem Rechtsstreit betreffend die Zahlung von Nutzungsentgelt, der bei dem Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 115 C 26/85 geführt wird, von 2.580,– DM aus den Mahnbescheiden auf 47.780,– DM nebst Zinsen für die Zeit bis Juli 1986 einschließ...