Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung wegen Wohngeldrückständen
Leitsatz (redaktionell)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips berechtigt, einen Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie auszuschließen.
Orientierungssatz
Zitierungen: Vergleiche BayObLG München, 1992-01-16, BReg 2 Z 162/91, NJW-RR 1992, 787 und OLG Celle, 1990-11-09, 4 W 211/90, NJW-RR 1991, 1118.
Normenkette
WoEigG § 16 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 09.02.1993; Aktenzeichen 11 T 1/93) |
AG Essen (Entscheidung vom 27.11.1992; Aktenzeichen 95 II 103/92 WEG) |
Fundstellen
Haufe-Index 538165 |
OLGZ 1994, 269 |
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