Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß eines Wohnungseigentümers von der Energie- und Wasserversorgung wegen Wohngeldrückständen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips berechtigt, einen Wohnungseigentümer bei erheblichen Wohngeldrückständen von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie auszuschließen.

 

Orientierungssatz

Zitierungen: Vergleiche BayObLG München, 1992-01-16, BReg 2 Z 162/91, NJW-RR 1992, 787 und OLG Celle, 1990-11-09, 4 W 211/90, NJW-RR 1991, 1118.

 

Normenkette

WoEigG § 16 Abs. 2; BGB § 273 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 09.02.1993; Aktenzeichen 11 T 1/93)

AG Essen (Entscheidung vom 27.11.1992; Aktenzeichen 95 II 103/92 WEG)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538165

OLGZ 1994, 269

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