Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Betreuervergütung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren über die sofortige Erstbeschwerde gegen die Bewilligung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse kann über einen erstmals von dem Betreuer gestellten Hilfsantrag auf Festsetzung einer Vergütung gegen den Betroffenen entschieden werden.
2. Die Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, kann auch bei einer nach dem 1.1.1999 erfolgten Betreuerbestellung inzident in dem Festsetzungsverfahren nach § 56g FGG getroffen werden.
3. Bezieht der Betroffene Leistungen nach dem BVG, so ist für die Feststellung seiner Mittellosigkeit gleichwohl nicht auf die erhöhte Vermögensfreigrenze nach § 25f BVG (4.959 Euro), sondern auf die allgemeine Freigrenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 der DurchführungsVO (2.310 Euro) abzustellen.
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 07.02.2003; Aktenzeichen 7 T 183/02) |
AG Witten (Aktenzeichen 12 XVII E 2828) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden nach einem Gegenstandswert von 178,52 Euro zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) ist im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss des AG vom 22.11.2001 zum vorläufigen und mit Beschluss des AG vom 23.2.2002 dauerhaft zum Betreuer der Beteiligten zu 1) bestellt.
Lediglich in letztgenanntem Beschluss ist festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) die Betreuung berufsmäßig führt.
Die Kosten des Heimaufenthalts für die pflegebedürftige Beteiligte zu 1) werden, soweit die Leistung der Pflegeversicherung von monatlich 1023 Euro und das anrechenbare Einkommen nicht ausreichen, vom Landschaftsverband V nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes übernommen. Monatlich verbleibt der Beteiligten zu 1) neben dem Taschengeld von 121,88 Euro ein Rentengrundbetrag von 360 Euro. Daneben verfügt sie über ein Sparguthaben von 5011,93 Euro.
Mit Beschluss vom 26.3.2002 hat das AG dem Antrag des Beteiligten zu 2) vom 11.3.2002 entsprochen und die diesem für den Zeitraum vom 23.11. bis zum 31.12.2001 zustehende Vergütung auf 178,52 Euro nebst Aufwendungsersatz i.H.v. 13,79 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3) rechtzeitig sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, eine Vergütung aus der Staatskasse zu versagen, da die Beteiligte zu 1) nicht mittellos sei. Zwar stehe der Beteiligten zu 1) als Kriegsopfer gem. § 25f Bundesversorgungsgesetz eine Vermögensfreigrenze von 4.959 Euro zu. Diese komme ihr im Rahmen der Vorschriften über die Festsetzung der Betreuervergütung jedoch nicht zugute. In welchem Umfang der Betreute sein Vermögen für die Vergütung des Betreuers einzusetzen habe, ergebe sich aus § 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 BSHG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung. Danach übersteige das Sparguthaben der Beteiligten zu 1) den maßgeblichen Vermögensfreibetrag von 2.301 Euro. Die Beteiligten zu 2) und 4) sind dem entgegengetreten. Ihrer Auffassung nach stelle der fehlende Verweis auf das Bundesversorgungsgesetz in § 1836c BGB ein gesetzgeberisches Versehen dar.
Der Beteiligte zu 2) hat im Erstbeschwerdeverfahren hilfsweise beantragt, die sich aus seinem Antrag vom 11.3.2002 ergebenden Beträge gegen die Beteiligte zu 1) festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Beschluss des AG vom 22.11.2001 dahin ergänzt, dass der Beteiligte zu 2) die Betreuung berufsmäßig führt, und unter Abänderung des Beschlusses des AG vom 26.3.2002 die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse aufgehoben und die dem Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) zustehende Vergütung auf 178,52 Euro festgesetzt.
Das LG hat die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Hierzu hat es in den Gründen ausgeführt, dass die Fragen der Zulässigkeit einer nachträglichen Feststellung gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, der Berücksichtigung des § 25f BVG bei der Bemessung des Schonvermögens und der Zulässigkeit der Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren von grundsätzlicher Bedeutung seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 4) unter Wiederholung ihres bisherigen Standpunktes rechtzeitig sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 bei dem OLG eingeholt und diese den Beteiligten zugeleitet.
II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat geht davon aus, dass der Beteiligte zu 2) das Rechtsmittel nicht im eigenen, sondern im Namen der Beteiligten zu 1) eingelegt hat, weil er mit der weiteren Beschwerde lediglich die Nichtberücksichtigung des Freibetrages nach § 25f BVG rügt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 4) folgt daraus, dass das LG die der Beteiligten zu 1) günstige Entscheidung des AG zu deren Nachteil abgeändert hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Ve...