Entscheidungsstichwort (Thema)
Überholen. Behinderung des Gegenverkehrs. Zulassungsgrund. Fortbildung des Rechts. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Leitsatz (amtlich)
Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO
Normenkette
StVO § 5 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Olpe (Aktenzeichen 54 OWi 130/12) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Zusatz:
Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt nicht vor. Die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einer Ahndung wegen verbotswidrigem Überholen mit Gefährdung sind obergerichtlich geklärt. Nach § 5 Abs. 1 und 2 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Überholende einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist, wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke, zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn, die Breite der Straße lässt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu. Der Abschnitt, den der Überholende einsehen können muss, ist von der Stelle aus zu messen, an der der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden kann. Dies kann auch möglich sein, wenn der Überholende bereits vollständig auf der Gegenfahrbahn fährt, aber noch auf die rechte Spur zurückwechseln kann, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Um nachträglich beurteilen zu können, ob ein Überholvorgang diesen Voraussetzungen entsprochen hat, sind demnach neben der Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Straßenbreite, Feststellungen dazu erforderlich, an welcher Stelle der Überholvorgang noch gefahrlos abgebrochen werden konnte, wie weit der Überholende von dort aus die Gegenfahrbahn einsehen konnte und wie lang die Strecke war, die er noch zum Überholen benötigte. Wenn diese Strecke nicht abgemessen worden ist, ist die Kenntnis der Geschwindigkeiten des Überholenden und des Überholten sowie die Längen beider Fahrzeuge erforderlich, um die Überholstrecke errechnen zu können (vgl. nur: OLG Düsseldorf NZV 1994, 290; OLG Oldenburg NJW 2009, 2967).
Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Insoweit ist eine Zulassung geboten, wenn ansonsten schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Bei einer Fehlentscheidung im Einzelfall ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet, selbst wenn sie offensichtlich ist. Es muss hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne obergerichtliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen gerechnet werden kann (Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdn. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es spricht zwar vieles dafür, dass die Urteilsfeststellungen den oben genannten Anforderungen nicht genügen. Es handelt sich aber um einen Einzelfall. Die Urteilsgründe ergeben nichts dafür, dass sich das Amtsgericht auch zukünftig über die obergerichtliche Rechtsprechung hinwegsetzen wird, vielmehr handelt es sich offensichtlich um bloße Ungenauigkeiten im Einzelfall. Das Amtsgericht hat sich nicht erkennbar bewusst in Kenntnis einer anderweitigen Rechtsprechung darüber hinweggesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich zukünftig, etwa nach Lektüre der vorliegenden Entscheidung, darüber hinwegsetzen wird.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht erhoben.
Fundstellen
Haufe-Index 3626842 |
NStZ-RR 2013, 181 |
NZV 2013, 4 |
NZV 2013, 460 |