Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrwertsteuer bei Festsetzung für beigeordneten Anwalt bei vorsteuerabzugsberechtigter Partei

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO kann der beigeordnete Anwalt von der unterlegenen Gegenpartei keine Mehrwertsteuer beanspruchen, wenn sein eigener Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

Normenkette

ZPO § 126

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 18 O 396/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 600 DM zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg.

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO zugunsten des auf Seiten der Beklagten zu 1) beigeordneten Beteiligten zu 1) hat der Rechtspfleger zutreffend nur die Nettogebühren in Ansatz gebracht und den ebenfalls zur Festsetzung angemeldete Mehrwertsteuerbetrag im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 1) unberücksichtigt gelassen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 7.5.1995, JurBüro 1993, 29 = JMBl NW 1992, 263) verkennt die Interessenlage. Würde dem Beteiligten zu 1) ein Mehrwertsteuerzahlungsanspruch gegen die Beteiligte zu 2) zugebilligt, müsste diese einen höheren Betrag erstatten als im Falle einer unterbliebenen Prozesskostenhilfebewilligung zugunsten der Beklagten zu 1).

Damit würde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Verpflichtung zu Lasten der – unterlegenen – gegnerischen Partei bedeuten. Hierfür fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Auch wäre ein solches Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt. Denn die Prozesskostenhilfe soll die bedürftige Partei entlasten, nicht aber den Gegner zusätzlich benachteiligen. Andererseits hat es der Anwalt der bedürftigen Partei selbst in der Hand, ob er die mit einer Beiordnung verbundenen Besonderheiten in Kauf nehmen will. Deshalb kann es nicht richtig sein, diese auf den Gegner zu verlagern (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.1997 – 23 W 508/97).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.

Sandmann, Rautenberg, Dr. Funke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105996

JurBüro 2002, 33

OLGR Hamm 2002, 60

AGS 2002, 23

AGS 2003, 83

BRAGOreport 2001, 174

KammerForum 2002, 188

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