Normenkette
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 2 O 427/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers nach einem Gegenstandswert bis zu 100 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seinem mit Schriftsatz vom 5.3.2002 eingelegten Rechtsbehelf gegen das Schreiben der Rechtspflegerin vom 26.2.2002, mit dem sie seinen Antrag vom 21.2.2002 abgelehnt hat, die in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG Münster vom 4.12.2000 und 7.8.2001 ausgesprochene 4%ige Verzinsung im Anschluss an die am 1.10.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu erhöhen.
Dabei handelt es sich um eine nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gem. §§ 568 S. 1 ZPO, 26 Nr. 10 EGZPO durch den Einzelrichter zu befinden hat. Wenngleich die Rechtspflegerin über den Nachfestsetzungsantrag des Klägers nicht in der gebotenen Form durch Beschluss entschieden hat, hat sie eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen, weil sie jedenfalls durch ihre Verfügung vom 8.3.2002, der Beschwerde nicht abzuhelfen, zum Ausdruck gebracht hat, den Antrag des Klägers endgültig ablehnen zu wollen.
In der Sache erweist sich die Entscheidung der Rechtspflegerin jedoch als richtig, so dass die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen ist. Zwar wird seine Meinung, auch nach Rechtskraft vor dem 1.10.2001 ergangener Kostenfestsetzungsbeschlüsse könne für die Zeit danach eine Erhöhung des Zinsausspruches auf noch nicht erfüllte Erstattungsforderungen begehrt werden, teilweise geteilt (s. Hansens, BRAGO-Report 2001, 131 [133] und [179 f.]; Enders, JurBüro 2001, 510 [511] und FuR 2002, 10).
Der Senat folgt dieser Ansicht jedoch nicht. Ihren Vertretern ist allerdings zuzugeben, dass der Ausschluss der Möglichkeit, nachträglich aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung höhere Zinsen zu verlangen, nicht schon aus der Rechtskraft der nach der alten Gesetzeslage ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse folgt. Die Rechtskraft kann nämlich nicht über das vom Gericht beschiedene prozessuale Begehren des Antragstellers hinausgehen (s. etwa zur verdeckten Teilklage BGH v. 9.4.1997 – IV ZR 113/96, MDR 1997, 778 = NJW 1997, 1990; v. 15.7.1997 – VI ZR 142/95, MDR 1997, 966 = NJW 1997, 3019 [3020]; speziell zu einer Zinsforderung NJW 1979, 720), so dass grundsätzlich auch eine Nachforderung auf einen bestimmten Anspruchsposten, wie z.B. eine Zinsforderung, nicht ausgeschlossen ist. Dies muss erst recht für einen materiellen Anspruch gelten, der erst im Anschluss an eine gerichtliche Entscheidung entsteht.
Hier geht es jedoch um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, dessen Verzinsung nur im Rahmen des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ausgesprochen werden kann. Diese Vorschrift sieht sowohl in ihrer früheren als auch in ihrer neuen Fassung vor, dass „auf Antrag” eine Verzinsung vom Eingang des Festsetzungsantrages an auszusprechen ist. Die Stellung des Antrages ist als Prozesserklärung Voraussetzung für die Zuerkennung von Zinsen. Wird auf entsprechenden Antrag im Kostenfestsetzungsbeschluss der Zinssatz in der Höhe gewährt, wie ihn das Gesetz zu diesem Zeitpunkt vorsieht, ist das prozessuale Antragsrecht insgesamt verbraucht. Aus der Verknüpfung des Antragserfordernisses mit einem bestimmten gesetzlichen Zinssatz in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ergibt sich, dass der Antragsteller nicht noch einen zusätzlichen Antrag soll stellen können, wenn das prozessuale Antragsrecht als solches zuvor schon voll nach der damals geltenden, inzwischen geänderten Gesetzeslage ausgeschöpft und auch entsprechend entschieden worden ist. Das Wiederaufleben eines bereits verbrauchten Antragsrechtes ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren des Klägers entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Dr. Funke
RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1106083 |
JurBüro 2002, 482 |
AnwBl 2003, 186 |
OLGR Hamm 2002, 279 |
Rpfleger 2002, 539 |
BRAGOreport 2002, 104 |