Leitsatz (amtlich)

Das Erlöschen der Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht unbedingt vom Erlöschen der Vollmacht zur Verteidigung im Strafverfahren abhängig.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 22.01.2007)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Strafverfahren als Verteidiger des damaligen Angeklagten H.T., der durch Urteil des Landgerichts Essen vom 31. August 2005 rechtskräftig vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, zunächst als Wahlanwalt und später als Pflichtverteidiger tätig. Unter dem 23. Februar 2006 beantragte der Verteidiger gemäß § 52 Abs. 2 RVG die Erstattung der Wahlanwaltsvergütung, da sein Mandant nicht leistungsfähig sei. Unter dem 17.07.2006 und 31.10.2006 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen den Antrag des Verteidigers auf Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung gegen die Landeskasse gemäß § 464 b StPO zurückgewiesen, weil die in den Akten befindliche Vollmacht von April 2003 u.a. für das Kostenfestsetzungsverfahren und zum Geldempfang mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde vom 31.01.2007, der die Rechtspflegerin des Landgerichts Essen durch Beschluss vom 6. März 2007 nicht abgeholfen hat.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 02.04.2007 zu der Beschwerde des Verteidigers u.a. Folgendes ausgeführt:

"Die "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde nach §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG auszulegen. Die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates folgt dabei der Auffassung, dass sich die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde nach den zivilprozessualen Grundsätzen richtet. Insofern hatte gem. § 572 ZPO das erstinstanzliche Gericht - wie mit Beschluss vom 06.03.2007 geschehen (Bd. II Bl. 559) - zunächst eine Entscheidung zur Abhilfe zu treffen; nachdem darin die Abhilfe abgelehnt wurde, war die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden (Bd. II Bl. 554, 555). Der Beschwerdewert von 200 EUR gem. § 304 Abs. 3 StPO bzw. 567 Abs. 2 ZPO wird erreicht.

Fraglich ist, ob der Rechtsanwalt für den Freigesprochenen die Beschwerde überhaupt wirksam zulässig einlegen konnte bzw. ob der Rechtsanwalt insoweit vertretungsbefugt ist. Dies geht einher mit der im Kostenfestsetzungsverfahren streitigen Frage der Vertretungsbefugnis, die zum angefochtenen Beschluss geführt hat.

Rechtsanwalt A. ist am 09.04.2003 in beiden Verfahren (72 Js 1020/02 und 72 Js 518/03 StA Essen) vor Verbindung zunächst als Wahlanwalt aufgetreten (Bd. I Bl. 54 und 113) und hat undatierte Vollmachtsurkunden seines Mandanten zu beiden Verfahren vorgelegt (Bd. I Bl. 55 und 115), aus denen sich neben der Befugnis zur Vollmacht und Verteidigung in der jeweiligen Strafsache auch die Erstreckung der Vollmacht auf Folgeverfahren aller Art, u.a. auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren ergibt. Anschließend beantragte er im Juli 2003 in beiden Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden (Bd. I Bl. 93, 134), worauf das Gericht ihn im Termin am 13.08.2003 nach der Verbindung der Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellte (Bd. I Bl. 138).

M.E. ist die sofortige Beschwerde zulässig und im Grunde auch begründet.

Der auf die Pflichtverteidigerbestellung gerichtete Antrag enthält zwar grundsätzlich auch die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Beiordnung enden (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 142 Rn 7). Mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger kann der Rechtsanwalt die anstehenden erforderlichen Prozesshandlungen sodann aufgrund staatlicher Verleihung der Vertretungs- und Verteidigungsbefugnis auch vornehmen, aber nur bis zur Rechtskraft des Urteils (Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage 2003, § 141 Rn10).

Das Betragsverfahren nach 464b StPO gehört jedoch nicht mehr zum Strafverfahren, so dass der Verteidiger für den Antrag eine besondere Vertretungsvollmacht benötigt. Diese ist im vorliegenden Fall auch in den o.a. Vollmachtsurkunden enthalten und m. E. auch durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht erloschen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 464b Rn 2).

Die von dem Rechtsanwalt und auch von Meyer-Goßner hervorgehobene Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 27.05.2002 (32 Qs 59/02) enthält u.a. folgende Aussagen, die auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sind:

"Diese Vollmacht (Vollmacht zur Antragstellung im Kostenfestsetzungsverfahren) ist nicht durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen. Zwar erlischt grundsätzlich die Vollmacht des Wahlverteidigers mit seiner Beiordnung zum Pflichtverteidiger ( BGH N...

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