Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 252/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (2 O 252/14) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung und nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten einer bei ihm Anfang 2014 durchgeführten Lasik-Operation beider Augen wegen einer bestehenden Hyperopie und Hornhautverkrümmung in Anspruch. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 1.810,38 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teils hat es ausgeführt, der Leistungsanspruch sei gemäß den Versicherungsbedingungen wirksam auf die Höchstsätze der GOÄ beschränkt. Gegen diesen klageabweisenden Teil i.H.v. 692,46 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.03.2018 Bezug genommen.
Die hiergegen von dem Kläger durch Schriftsatz vom 16.03.2018 erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.
Soweit der Kläger ausführt, das Landgericht hätte vorliegend bei Bewertung der Leistungen über den Regelhöchstsatz hinausgehen müssen, verkennt der Kläger, dass das Landgericht in seiner Entscheidung sehr wohl über den Regelhöchstsatz des § 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ (nämlich das 2,3-fache des Gebührensatzes) hinausgegangen ist, indem es die Leistungen mit dem 3,5-fachen (Leistung zu Ziff. 1345 GOÄ) und mit dem 2,5 fachen Satz (Leistung zu Ziff. 5855 GOÄ) bewertet hat.
Der Senat bleibt - auch nach Kenntnisnahme der angeführten Rechtsprechung und in Abgrenzung zu der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.10.2012 - 6a S 198/11 - bei seiner Rechtsauffassung, dass bei Analogbewertungen jeweils der Gebührenrahmen der analog herangezogenen Leistungen gilt. Dies führt dazu, dass die im Versicherungsvertrag vorgesehene Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf Höchstsätze bei Analogbewertungen entsprechend zum Tragen kommt. Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.03.2018 Bezug genommen.
Überdies hat der Sachverständige Dr. C - worauf der Senat auch bereits in seinem Hinweisbeschluss hingewiesen hat - ausgeführt, dass für eine Überschreitung des Gebührenhöchstsatzes keine Veranlassung besteht. Auch hieraus folgt die Unbegründetheit der Berufung.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI12034513 |