Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 252/14) |
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund 227/13) durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, auch zu der Frage, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung und nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten einer bei ihm Anfang 2014 durchgeführten Lasik-Operation beider Augen wegen einer bestehenden Hyperopie und Hornhautverkrümmung in Anspruch. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 1.810,38 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teils hat es ausgeführt, der Leistungsanspruch sei gemäß den Versicherungsbedingungen wirksam auf die Höchstsätze der GOÄ beschränkt. Gegen diesen klageabweisenden Teil i.H.v. 692,46 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers.
II. 1. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers, soweit diese über den Betrag von 1.810,38 EUR nebst anteiligen Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinausgehen, verneint und die Klage insoweit abgewiesen.
1. Der Leistungsanspruch des Klägers ist durch den Versicherungsschein vom 11.12.1202 i.V.m. Nr. 2.1.1 der vereinbarten besonderen Tarifbedingungen für den Tarif ASZ wirksam auf die Höchstsätze der GOÄ beschränkt.
a) Die Begrenzung der Leistungspflicht in den vertraglichen Tarifbedingungen auf die in den Gebührenordnungen festgelegten Höchstsätze enthält inhaltlich eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf die in § 5 GOÄ vorgesehenen Höchstsätze (3,5-facher bzw. 2,5-facher Gebührensatz). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die Klausel ("Kosten ..., soweit sie nach einer geltenden Gebührenordnung berechnet werden können...") im Rahmen der gebotenen Auslegung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers dahin verstehen, dass ihm die Kosten ärztlicher Leistungen erstattet werden, soweit sie nach den in Bezug genommenen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte berechnet sind. Der weitere Zusatz ("... und die jeweiligen Höchstsätze nicht überschreiten.... ") enthält in diesem Zusammenhang eine weitere Begrenzung des Leistungsversprechens der Höhe nach entsprechend den Gebührenordnungen. Anders lässt sich die vorstehende Wendung nach allgemeinem Wortverständnis nicht auslegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015 - 20 U 143/14, NJW-RR 2016, 40, juris Rn. 24 f., in dem vergleichbaren und nicht anders zu bewertenden Fall, in dem die Formulierung "...bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen..." zugrunde lag und zahnärztliche Leistungen abgerechnet wurden).
Dementsprechend stellt die streitgegenständliche Klausel weder eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB); auch handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB (vgl. OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 24).
Die Klausel findet sich nicht an verdeckter Stelle, sondern unter der Überschrift "Erläuterungen zum Leistungsumfang" innerhalb der nicht einmal zwei Seiten umfassenden besonderen Tarifbedingungen des Tarifs ASZ. Der Begriff "Höchstsatz" hat in der Rechtssprache einen fest umrissenen Inhalt und bedarf keiner weiteren Auslegung, siehe insoweit die Ausführungen des Landgerichts mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.
b) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Das vom Kläger angeführte Urteil des BGH vom 12.03.2003 (IV ZR 278/01 - Alpha-Klinik) ist vorliegend nicht einschlägig. Dort hat der BGH ausgeführt, dass bei der Frage, ob eine Heilbehandlung eine "medizinisch notwendige Heilbehandlung" im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt, Kostenaspekte nicht berücksichtigt werden dürfen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, ob ...