Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wohnungseigentümergemeinschaft und Umsatzsteueroption
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 16.12.1991; Aktenzeichen 7 T 65/89) |
AG Gelsenkirchen-Buer (Urteil vom 28.12.1988; Aktenzeichen 2 a II 400/88 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen abgeändert werden.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dieser Instanz nicht statt.
Der Gegenstandswert wird für das Verfahren in allen Instanzen auf 5.000, – DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 26) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Eigentumsanlage. Die Beteiligte zu 2) war bis Ende des Jahres 1989 zugleich Verwalterin der Anlage. Seit dem 01.01.1990 ist Herr Th… P… aus … als Verwalter bestellt.
Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer des in der Teilungserklärung vom 19.12.1970 gebildeten Miteigentumsanteils von 1.042/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblichen Räumen Nr. 56 des Aufteilungsplanes. Sie haben gem. §§ 4 Nr. 13, 9 UStG im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung ihres Sondereigentums für die Mehrwertsteuer optiert.
Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der von ihr geführten Verwaltung die Jahresabrechnungen für die Kalenderjahre 1986 und 1987 aufgestellt. Diese Jahresabrechnungen sind in den Eigentümerversammlungen vom 11.05.1987 und vom 27.04.1988 mehrheitlich genehmigt worden; gleichzeitig wurde der Beteiligten zu 2) die Entlastung für ihre Verwaltungstätigkeit in den beiden genannten Kalenderjahren erteilt. Diese Beschlüsse der Eigentümerversammlungen sind nicht nach § 23 Abs. 4 WEG angefochten worden.
Die Beteiligten zu 1) haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.07.1988 bei dem Amtsgericht beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, die sie, die Beteiligten zu 1), betreffenden Einzelabrechnungen für die Kalenderjahre 1986 und 1987 dergestalt aufzustellen, daß darin die in die einzelnen Positionen eingeflossene Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird. Die Beteiligten zu 1) haben zur Begründung ihres Antrages vorgetragen, sie seien auf den offenen Ausweis der in den einzelnen Abrechnungspositionen enthaltenen Umsatzsteuer angewiesen, um ihrerseits diese Steuerbeträge zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG verwenden zu können. Allein dieser Umstand begründe die Verpflichtung der Verwalterin, in der sie, die Beteiligten zu 1), betreffenden Einzelabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr die Umsatzsteuerbeträge gesondert auszuweisen.
Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, daß sie als Verwalterin zum Ausweis der in den Abrechnungspositionen enthaltenen Umsatzsteueranteile nicht berechtigt sei, weil die Leistungen der Gemeinschaft gegenüber den einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümern gem. § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei seien. Von der Möglichkeit, auch insoweit gem. § 9 UStG auf die Steuerbefreiung zu verzichten (Option), habe die Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht.
Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten zu 1) und 2) am 09.12.1988 mündlich verhandelt und durch Beschluß vom 28.12.1988 den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt haben.
Im weiteren Verlauf des Erstbeschwerdeverfahrens hat das Landgericht die übrigen Miteigentümer formell zum Verfahren hinzugezogen. Die Beteiligten zu 1) haben auch nach dem Eintritt des Verwalterwechsels ihren Antrag gegen die Beteiligte zu 2) ausdrücklich aufrechterhalten. Die Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Das Landgericht hat mit den Beteiligten am 16.12.1991 in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Zivilkammer mündlich verhandelt und durch den am Schluß dieser Sitzung verkündeten Beschluß die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die sie durch einen bei dem Landgericht am 13.01.1992 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.01.1992 eingelegt haben.
Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer der Beteiligten zu 1) ist gegeben. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die in den Einzelabrechnungen der Beteiligten zu 1) für die Kalenderjahre 1986 und 1987 enthaltenen Umsatzsteueranteile, deren Vorsteuerabzugsfähigkeit sie mit ihrem Rechtsmittel erreichen wollen, den Betrag von 1.200,– DM übersteigen.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Entscheidung des Landgerich...