Entscheidungsstichwort (Thema)
sofortige weitere Beschwerde betreffend die Abberufung des Schuldners als Verwalter
Verfahrensgang
AG Meschede (Beschluss vom 03.02.1987; Aktenzeichen 1 L 11/86) |
LG Arnsberg (Beschluss vom 17.12.1986; Aktenzeichen 6 T 553/86) |
Tenor
I. 1) Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Landgericht die Abberufung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Verwalters aufgehoben hat. Insoweit wird die sofortige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) vom 2. Oktober 1986 zurückgewiesen.
2) Zugleich wird die Neubestellung des Beteiligten zu 2) zum Zwangsverwalter durch Beschluß des Amtsgerichts Meschede vom 3. Februar 1987 aufgehoben.
II. Zum neuen Zwangsverwalter wird auf den Hilfsantrag der Beteiligten zu 1) vom 12.06.1987 – unter Zurückweisung des diesbezüglichen Hauptantrages der weiteren Beschwerde – der Beteiligte zu 3) bestellt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses dient ihm als Legitimation. Seine Bestellung zur Aufsichtsperson durch Beschluß vom 3. Februar 1987 entfällt.
III. Der Beteiligte zu 2) hat die im zweiten und dritten Rechtszuge entstandenen gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) nach einem Gegenstandswert von jeweils 5.000,– DM zu tragen.
Tatbestand
A.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1) vom 14.05.1986 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – durch Beschluß vom 27.05.1986 die Zwangsverwaltung der eingangs bezeichneten Grundstücke und Miteigentumsanteile wegen des dinglichen Anspruchs der Gläubigerin aus der Postbeteilung III Nr. 18 im Betrage von 200.000,– DM nebst einer einmaligen Nebenleistung von 5 % von 200.000,– DM = 10.000,– DM nebst 15 % Zinsen seit dem 10.08.1979 aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars … in … vom … (UR Nr. …) angeordnet. Es hat zugleich gemäß § 150 b ZVG den Schuldner zum Zwangsverwalter und gemäß § 150 c ZVG den Prokuristen … aus … zur Aufsichtsperson bestellt.
Im Verfahren 1 K 38/85 betreibt die Gläubigerin außerdem die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Grundstücke.
Nachdem die Gläubigerin durch Schreiben vom 12.08.1986 vorgetragen hatte, der Schuldner habe mehrfach gegen seine Verpflichtungen als Zwangsverwalter verstoßen und sich für dieses Amt als uneigeeignet erwiesen, hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – durch Beschluß vom 16. September 1986 den Beschluß vom 27. Mai 1986 geändert, die Bestellung des Schuldners zum Zwangsverwalter aufgehoben, zum neuen Zwangsverwalter den Prokuristen … als Institutsverwalter gemäß § 150 a ZVG bestellt und ausgesprochen, daß dessen Bestellung zur Aufsichtsperson damit entfalle.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) unter dem 2. Oktober 1986 Erinnerung eingelegt, welcher der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat.
Durch Beschluß vom 17. Dezember 1986 hat das Landgericht die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung ist ausgeführt, der Schuldner habe zwar gegen seine Pflichten als Zwangsverwalter verstoßen, doch seien die Verstöße nicht so schwerwiegend, daß sie seine Entlassung rechtfertigten. Anstelle der Entlassung hätten zunächst mildere Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie die Erteilung von Anweisungen sowie die Androhung und ggfl. Festsetzung von Zwangsgeld. Da derartige Maßnahmen unterblieben seien, könne nicht festgestellt werden, daß der Schuldner auch auf Zwangsmaßnahmen hin nicht gewillt sei, seinen Pflichten als Verwalter nachzukommen.
Gegen diese Entscheidung, die ihr nicht förmlich zugestellt worden ist, wendet sich die Gläubigerin mit ihrer durch Anwaltsschriftsatz vom 29. Januar 1987 eingelegten und mit Schriftsatz vom 22. April 1987 näher begründeten sofortigen weiteren Beschwerde, welcher der Beteiligte zu 2) entgegengetreten ist.
Aufgrund der Entscheidung des Landgerichts vom 17.12.1986 hat das Amtsgericht inzwischen durch Beschluß vom 3. Februar 1987 gemäß § 150 b ZVG den Schuldner erneut zum Zwangsverwalter und gemäß § 150 c ZVG nunmehr den Beteiligten zu 3), Herrn …, zur Aufsichtsperson bestellt.
Ferner ist in diesem Beschluß dem Schuldner unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,– DM aufgegeben worden, einen Anfangsstatus zu fertigen und dem Gericht binnen drei Wochen vorzulegen.
Gegen den Beschluß vom 03.02.1987 hat der Schuldner unter dem 18. Februar 1987 ohne nähere Konkretisierung Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat; eine richterliche Entscheidung ist insoweit noch nicht ergangen.
Durch Verfügung vom 6. März 1987 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Schuldner nochmals angewiesen, dem Beteiligten zu 3) als Aufsichtsperson die nötige Einsicht in alle Unterlagen des Zwangsverwaltungsobjekts zu gewähren und ihm ungehinderten Zutritt zum Gehöft zu verschaffen. Er hat zugleich für den Fall des fortdauernden Verstoßes die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,– DM gemäß § 153 ZVG angedroht.
Durch weiteren Beschluß vom 20. Mai 1987 hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – gegen den Beteiligten zu 2) als Verwalter ein Zwangs...