Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung der Satzungsänderung einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister. Handelsregistersache
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Satzung einer GmbH neu gefasst wird, müssen bei der Anmeldung der Satzungsänderung eintragungspflichtige Änderungen konkret angegeben werden, wobei eine schlagwortartige Hervorhebung genügt.
Normenkette
GmbHG § 10 Abs. 1-2, § 54 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 45 T 3/00) |
AG Marl (Aktenzeichen HR B 2750) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der beteiligten GmbH hat mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24.02.2000 einen Gesellschafterbeschluss vom 20.2.2000 über die vollständige Neufassung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister angemeldet.
Das Registergericht hat den Eintragungsantrag nach Erlass einer Zwischenverfügung mit Beschluss vom 16.11.2000 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.02.2001 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde, die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten beim Landgericht eingelegt hat. Sie meint, bei einer vollständigen Neufassung des Gesellschaftsvertrages bedürfe es keiner gesonderten Hervorhebung einzelner Änderungen in der Anmeldung.
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 FGG.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Mit dem Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, dass auch bei vollständiger Neufassung des Gesellschaftsvertrages die Eintragung gem. § 54 Abs. 2 GmbHG davon abhänge, ob die in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG erwähnten Bestimmungen konkret angegeben würden, wofür eine schlagwortartige Hervorhebung genüge. So müssten jedenfalls die geänderten Vertragsbestimmungen im einzelnen gekennzeichnet werden, wenn sie die in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG genannten Angaben beträfen.
Die Änderung des gesamten Gesellschaftsvertrages sei gleichzeitig auch immer eine Änderung einzelner Bestimmungen. Verlange der Gesetzgeber in § 54 Abs. 2 GmbHG, dass die Änderung der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG genannten Bestimmungen der konkreten Hervorhebung bedürften, so habe er hiermit keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass dies bei einer Gesamtänderung bzw. Neufassung des Gesellschaftsvertrages nicht der Fall sein solle. Der Umstand, dass besonderer Wert auf die Hervorhebung einzelner Bestimmungen gelegt werde, begründe vielmehr den Schluss, dass dies erst recht zu gelten habe, wenn der gesamte Vertrag geändert oder neu gefasst werde. Die Vorschrift des § 54 Abs. 2 GmbHG sei so auszulegen, dass die in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG genannten Bestimmungen bei jeder Änderung des Vertrages schlagwortartig hervorgehoben werden müssten.
Das Vorliegen einer Gesamtänderung oder Neufassung des Gesellschaftsvertrages sei als Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der §§ 54, 10 GmbHG ungeeignet. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne es nicht dem jeweiligen Anmelder überlassen werden, durch die Wahl einer Neufassung statt einer bloßen Abänderung des Gesellschaftsvertrages darüber zu entscheiden, ob die genannten Vorschriften zur Anwendung kommen oder nicht. Die Gefahr, dass die gesetzlichen Vorschriften der §§ 54, 10 GmbH unter dem Deckmantel einer Gesamtänderung oder Neufassung umgangen würden, liege auf der Hand. Von daher sei durchweg eine einheitliche Betrachtungsweise geboten. Dies werde auch durch Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gestützt. Im Unterschied zur erstmaligen Neueintragung habe sich der Rechtsverkehr bei einer bereits eingetragenen Gesellschaft auf bestimmte Gepflogenheiten im Umgang mit der Gesellschaft eingestellt. Es sei dann weder dem Registergericht noch den Beteiligten des Rechtsverkehrs zuzumuten, durch den Eintrag und die Bekanntmachung allein der bloßen Tatsache der Neufassung des Gesellschaftsvertrages auf weitere eigene Recherchen, die Art und den Umfang der tatsächlich relevanten Änderungen betreffend, verwiesen zu werden. Diese Handhabung sei zwar theoretisch denkbar, finde aber in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Stütze.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1987, 3191 = BB 1987, 2324 = GmbHG 1987, 423 = Rpfleger 1987, 503 und OLG Düsseldorf (FG Prax 1999, 34 = NJW-RR 1999, 400)) ist der Senat der Auffassung, dass Abänderungen, sofern sie die in § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben betreffen, nicht durch bloße Bezugnahme auf die Urkunden mitzuteilen, sondern in der Anmeldung selbst schlagwortartig hervorzuheben sind. Das Gesetz will mit der besonderen Behandlung der für den Rechtsverkehr bestimmten und deshalb inhaltlich im Register wiederzugebenden Angaben eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe und der Bekanntmachung erreichen. Als eine nicht gering zu achtende Hilfe ins...