Leitsatz (amtlich)

Ist die Kindesmutter Inhaberin der elterlichen Sorge, ist sie in dem Verfahren betr. die Regelung des Umgangs des Großvaters mit dem beteiligten Kind auch dann gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen, wenn das beteiligte Kind in einer Pflegefamilie lebt.

 

Normenkette

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Aktenzeichen 13 F 33/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - B vom ... abgeändert.

Die Kindesmutter wird als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen.

 

Gründe

I. Das vorliegende Verfahren hat den Antrag des Großvaters des Kindes D auf Einräumung eines Umgangsrechts zum Gegenstand. Ein weiteres Verfahren (AG B ... F .../...) hat die Regelung des Umgangs der Kindesmutter mit D zum Gegenstand.

D lebt derzeit in einer Pflegefamilie. Durch Beschluss vom ... hat das AG - Familiengericht - B in dem Verfahren ... F .../... den Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe des Kindes an sich zurückgewiesen und gem. § 1632 Abs. 4 BGB angeordnet, dass D bei der Pflegefamilie verbleibt. Von einer das Sorgerecht regelnden Maßnahme hat es abgesehen, so dass die Kindesmutter nach wie vor alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.

Die Antragstellerin beantragt, gem. § 7 FamFG als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen zu werden. Das AG hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, da die Kindesmutter nicht zum Kreis der gem. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG zu Beteiligenden gehöre. Der Verpflichtung zu ihrer Anhörung gem. § 160 FamFG sei das Gericht u.a. durch den am ... in ihrer Anwesenheit durchgeführten Anhörungstermin nachgekommen. § 7 Abs. 6 FamFG bestimme ausdrücklich, dass anzuhörende Personen dadurch nicht Beteiligte werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 FamFG würden vorliegen. Sie müsse als Kindesmutter die Möglichkeit haben, direkt auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.

Der Großvater D's, der gegen den Beschluss vom ... ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat diese mittlerweile zurückgenommen.

II. Die gem. § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Kindesmutter ist zum Verfahren hinzuzuziehen, da ihr Recht unmittelbar betroffen wird, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind, womit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen gemeint ist. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden oder dass die Entscheidung rein mittelbare Auswirkungen hat (Bundestag Drucksache 16/6308, S. 178).

Hier sind eigene subjektive Rechte der Kindesmutter betroffen. Die Frage, mit wem und in welchem Umfang ein Kind Umgang hat, ist grundsätzlich vom Inhaber der elterlichen Sorge zu entscheiden. Dies ist hier wie ausgeführt die Kindesmutter. Ihr grundgesetzlich geschütztes Elternrecht ist daher von der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung über das Umgangsrecht des Großvaters unmittelbar betroffen. Dies gilt unabhängig davon, dass D nicht bei ihr lebt. Mit der bloßen Anhörung der Kindesmutter nach § 160 FamFG ist daher ihrem Anspruch auf Beiziehung als Beteiligte, deren Stellung nach dem FamFG mit verschiedenen Rechten verbunden ist (vgl. etwa §§ 12, 13 Abs. 1, 30 Abs. 4 FamFG), nicht genüge getan.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2729961

MDR 2011, 1360

ZKJ 2011, 434

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