Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 11 O 205/16)

 

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 08.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 11 O 205/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehens gerichteten Willenserklärung.

Am 31.01.2006 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag ohne grundpfandrechtliche Besicherung über einen Netto-Darlehensbetrag in Höhe von 18.869,34 EUR zu einem effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 13,77 % p.a. Die Laufzeit des Darlehensvertrages betrug 83 Monate bei monatlichen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 412,00 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 412,20 EUR. Der effektive Jahreszins beinhaltete neben dem Nominalzins von 11,99 % p.a. die Kosten einer Restschuldversicherung in Höhe von 3.513,00 EUR, die der Kläger zusammen mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag abschloss, sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 671,47 EUR. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Anlage K1, Bl. 82 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger löste das Darlehen vorzeitig ab, wobei der genaue Ablösezeitpunkt zwischen den Parteien streitig ist. Im Zuge der vorzeitigen Rückführung des Darlehens löste die Beklagte die von dem Kläger abgeschlossene Restschuldversicherung ab. Der Rückkaufwert der Restschuldversicherung betrug im Zeitpunkt der Ablösung des Darlehensvertrages nach der Berechnung der Beklagten 2.515,20 EUR. Mit Schreiben vom 22.09.2015 (Anlage K2, Bl. 83 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Nutzungswertersatz auf.

Der Kläger hat behauptet, er habe das streitgegenständliche Darlehen am 17.12.2009 vorzeitig abgelöst. In dem Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2009 habe er Zahlungen in Höhe von 43.134,29 EUR an die Beklagte erbracht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe sein Widerrufsrecht noch im Jahre 2015 ausüben können, da er nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sei. Insbesondere sei er nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts hinsichtlich des finanzierten Rechtsgeschäfts, die von ihm abgeschlossene Restschuldversicherung, aufgeklärt worden. Die Beklagte habe ihm daher die von ihm erbrachten Leistungen nebst hieraus gezogener Nutzungen zurückzugewähren, so dass nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche zu seinen Gunsten ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 33.197,09 EUR verbleibe.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe das Darlehen bereits am 16.01.2007 vorzeitig abgelöst. Der Kläger habe lediglich neun Monatsraten sowie zwei Einmalzahlungen in Höhe von 18.120,00 EUR und 1.652,58 EUR, insgesamt 23.480,58 EUR an sie gezahlt. Sie, die Beklagte, habe bei der Ablösung des Darlehensvertrages darauf vertraut, dass der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nicht erklären werde.

Zudem hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der im September 2015 vom Kläger erklärte Widerruf sei verfristet gewesen, da der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Bei dem Darlehensvertrag und der vom Kläger zugleich abgeschlossenen Restschuldversicherung handele es sich nicht um verbundene Verträge. Dem Kläger stehe nach vollständiger Rückführung des Darlehens kein Widerrufsrecht mehr zu, jedenfalls habe der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 33.197,09 EUR gemäß §§ 355, 358, 357 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB nicht zu. Zwar habe dem Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht zugestanden, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. In der Widerrufsbelehrung werde weder darauf hingewiesen, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages dazu führe, dass der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, noch darauf, dass der Kläger im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an seine auf den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden ist.

Der Kläger habe das ihm zustehende Widerrufsrecht indes verwirkt. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensv...

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