Leitsatz (amtlich)
In einem Prozessvergleich kann auf ein Gerichtsgutachten Bezug genommen werden, ohne dass dieses als Anlage zum Protokoll genommen werden muss.
Normenkette
ZPO §§ 160, 162, 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 17 O 266/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14.03.2020 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Prozessvergleich.
Die Parteien führten unter dem Aktenzeichen 17 O 266/13 einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen und schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018 einen Vergleich (Bl. 711 d. A.). Darin heißt es auszugsweise:
1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft den unter Ziffer 3.2.2 des Gutachtens des Sachverständigen H Nr. 0000008 vom 01.07.2015 aufgeführten Mangel in der Weise zu beseitigen, dass eine neue Flächenbefestigung der Privatstraße im Wege eines Asphaltbelages hergestellt wird, welcher die Nutzungsklage N3 aufweist.
2. Die Beklagte verpflichtet sich des Weiteren gegenüber der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, sämtliche weiteren Mängel, die in dem vorerwähnten Gutachten des Sachverständigen festgestellt worden sind (einschließlich der ergänzenden Stellungnahme Nr. 0000008-02 vom 18.03.2016 und der weiteren ergänzenden Stellungnahme Nr. 0000008-03 vom 13.09.2016) sach- und fachgerecht nach Maßgabe der Vorgaben des Sachverständigen vollständig zu beseitigen.
3. (...)
4. Die Parteien sind sich im Wege einer Beweisvereinbarung - auch im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung - darüber einig, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der der Beklagten obliegenden Mangelbeseitigungspflichten durch den Sachverständigen H überprüft wird, wobei dessen Feststellungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung die Wirkung eines Schiedsgutachtens haben sollen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind Kosten des Rechtsstreits.
In der Folge führte die Schuldnerin Arbeiten zur Mängelbeseitigung durch, die der Sachverständige H begleitete. Der Sachverständige führte in dem Zusammenhang jedenfalls am 12.09.2018, 13.09.2018 und 17.09.2018 Ortstermine nebst einer Abnahme am 09.10.2018 und Nachbegehungen am 23.11.2018, 12.12.2018 und 05.04.2019 durch und errichtete darüber die als Anlagen 4 ff. (Anlagekonvolut zum Schriftsatz vom 07.01.2020) zur Akte gereichten Protokolle.
Mit Schriftsatz vom 07.01.2020 (Bl. 735 d. A.) hat die Gläubigerin beantragt:
1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, folgende Handlungen vornehmen zu lassen:
a) Betreffend die zur Wohnungseigentumsanlage Nstraße 01-02 in S gehörende private Erschließungsstraße: Sach- und fachgerechte Beseitigung und Schließen der vorhandenen Einschlüsse durch eingewalzte Eicheln etc. im Asphaltbelag;
b) betreffend die Treppenhäuser von Haus Nr. 01 und Haus Nr. 02: Sach- und fachgerechte Beseitigung der vorhandenen Kleberreste sowie anschließende Erneuerung der Schutzversiegelung der Betonwerksteinbeläge;
c) betreffend den Bereich der Kellerzugangstür Haus Nr. 01: Sach- und fachgerechte Herstellung des unteren Türanschlusses im Verhältnis zum Estrichbelag durch Nachbesserung des Estrichs und anschließendes Aufbringen einer Schutzbeschichtung;
d) betreffend den südlichen Lüftungs-/Lichtschacht zur Tiefgarage: Sach- und fachgerechte Herstellung einer Entwässerungsanlage durch Errichtung eines Pumpenschachtes, Einbau einer Tauschpumpe, Herstellung einer Druckleitung zum Anschluss an die innen vor dem Schacht unter der Decke vorhandene Entwässerungsleitungen sowie der elektrische Anschluss der Pumpe;
e) betreffend den Dachgeschoss-Umlauf der Eigentumswohnung des Erwerbers L (Haus Nr. 02, DG): Sach- und fachgerechte Reinigung der Bleche der Abdichtungsverwahrung zur Fassade;
f) betreffend die Wandfläche im Treppenhaus von Haus Nr. 02 zwischen dem Aufzugsportal und der Wohnung Nr. 7: Sach- und fachgerechte Überarbeitung der schiefwinkeligen Wandfläche durch Beseitigung von Sockelfliesen und Wandbelag, Aufputzen der Wandfläche und anschließende Neuverfliesung und -tapezierung;
2. Die Schuldnerin wird verurteilt, für den durch die Vornahme der im Antrag zu 1. aufgeführten Handlungen entstehenden Kosten einen Vorschuss in Höhe von 9.341,10 EUR an die Gläubigerin zu zahlen.
Die vorgenannten Handlungen ergäben sich aus dem Prozessvergleich, der wegen der titulierten Mängelansprüche auf die Inhalte der Gutachten des Sachverständigen H Bezug nehme. Gemäß Ziffer 4. des Vergleichs sei die Mängelbeseitigung zu Beweiszwecken von dem Sachverständigen H begleitet und die ordnungsgemäße Erfüllung von ihm überprüft worden. Aus den insoweit getroffenen Feststellungen ergäben sich die offenen Punkte.
Die Schuldnerin ist dem mit Schriftsatz vom 28.02.2020 (Bl. 752 d. A.) entgegen getreten. Sie habe die ihr aus dem Vergleich obliegenden Verpflichtungen erfüllt; der Sachverständige H habe die Mang...