Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzversicherung: Rechtsverfolgung "im Zusammenhang mit einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit" bei Klage aus Betriebsunterbrechungsversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung einer Klausel, wonach kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Anspruch auf Deckungsschutz besteht hiernach nicht für die Klage eines Selbständigen (hier: Heilpraktiker) aus einer (im Streitfall: österreichischen) Betriebsunterbrechungsversicherung, in welcher die völlige Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers als Versicherungsfall vereinbart ist und zudem eine Taxe vereinbart ist wie folgt:
Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe ... ausbezahlt. ... Die Entschädigung erfolgt in dieser Form nur, solange der tatsächliche Schaden mindestens 90% der gesamten Taxenleistung beträgt. Ansonsten erfolgt die Entschädigung durch Nachweis des tatsächlichen Verdienstentgangs.
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 329/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juni 2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, von Beruf Heilpraktiker mit eigener Praxis, begehrt die Verurteilung der Beklagten, einem Schadenabwicklungsunternehmen, ihm aus einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Inanspruchnahme eines weiteren Versicherers aus einer bei diesem gehaltenen Betriebsunterbrechungs-Versicherung zu gewähren.
Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) zugrunde. Versichert ist unter anderem "Privat-Kombi-Rechtsschutz" nach § 25 ARB 2016.
Diese Klausel lautet auszugsweise:
1) Versicherte Lebensbereiche
a) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:
- eine gewerbliche Tätigkeit,
- eine freiberufliche Tätigkeit,
- eine sonstige selbstständige Tätigkeit.
...
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen zur Rechtsschutzversicherung wird auf den Versicherungsschein vom 14. Juni 2018 (Bl. 294 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz; im Folgenden: eGA-I und für die Berufungsinstanz eGA-II) sowie auf das Bedingungswerk (eGA-I 188 ff.) Bezug genommen.
Der Kläger unterhält zudem bei einem österreichischen Versicherer eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung, der Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT) zugrunde liegen und die im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des versicherten Betriebes, die durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, einen Ersatz des dadurch entstehenden Unterbrechungsschadens vorsieht.
In den ABFT heißt es unter anderem:
"Artikel 1
Gegenstand und Umfang der Versicherung
...
3. Als Personenschaden gelten:
Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus resultierender Heilbehandlung, sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie.
Der Versicherungsschutz gilt für Personenschadenereignisse auf der ganzen Erde.
3.1 Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt; sie endet, wenn diese Person nach medizinischem Befund wieder arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnimmt.
...
Artikel 3
Unterbrechungsschaden
1. Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus denn während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeltrag abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich Schadenminderungskosten.
Artikel 4
Deckungsbeitrag
1. Deckungsbeitrag Im Sinne dieser Bedingungen ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den variablen Kosten. Im Falle eines Verlustes Ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den Im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte.
...
Artikel 7
Entschädigung
...
6. Taxe
6.1 Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß § 57 VersVG ausbezahlt. In Abänderung zu Pkt. 1 verzichtet der Versicherer bei Taxenauszahlung auf den Einwand der Unterversicherung. Die Entschädigung erfolgt In dieser Form, nur solange der tatsächliche Schaden mindestens 90% der gesamten Taxenleistung beträgt Ansonsten erfolgt die Entschädigung d...