Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil in seiner Anwesenheit wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 40,00 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene am 29. August 2003 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels gestellt. Insoweit hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 1. September 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Rechtsmittel ist durch den Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 10. September 2003, eingegangen beim Amtsgericht Paderborn am folgenden Tage, rechtzeitig begründet worden.
Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufig Erfolg.
Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 29. Oktober 2003 ausgeführt:
"Soweit der Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe nach Zurückweisung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil verkündet, ohne seinem Verteidiger Gelegenheit zu einem Schlussvortrag zu geben und ihm selbst das letzte Wort zu erteilen, und damit die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, erweist sich diese Rüge als begründet.
Zwar stellt eine Verletzung von Prozessregeln, die unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs statuiert sind, nicht stets eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und damit von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar. Jedoch gibt Art. 103 Abs. 1 GG dem in einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 16 a). Diese Möglichkeit ist dem Betroffenen aber bei einem Verstoß gegen § 258 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG genommen (Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16 b m.w.N.).
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Amtsgericht nach Zurückweisung des Beweisantrages weder dem Verteidiger Gelegenheit zum Schlussvortrag gegeben, noch wurde dem Betroffenen das letzte Wort erteilt (zu vgl. BI. 66 d.A.).
Zwar kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs zu ermöglichen. Es ist vielmehr bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt ist (BVerfG NJW 92, 2811). Dies bedeutet, dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muss, was er im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte, da nur dann das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage ist zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht und dem Betroffenen tatsächlich rechtliches Gehörs verwehrt worden ist (OLG Hamm, VRS 97, 142). Welche Anforderungen an die Begründung gestellt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalles, deren Beantwortung von der Art des gerügten Verstoßes und den einzelnen Geschehnissen im Verfahrensverlauf abhängt, sofern sie für die Beruhensfrage Bedeutung gewinnen können (Kuckein in KK StPO, 4. Auflage, § 344 Rdnr. 43, 65; KG StV 2000, 189, 190).
Diesen Anforderungen wird das Rechtsbeschwerdevorbringen gerecht.
Der Betroffene hat ausgeführt, er hätte im Fall seiner Anhörung dargelegt, dass sich aus der Videoaufzeichnung sowie den Messbildern ein zeitlicher Abstand von 0,8 Sekunden zwischen seinem Fahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht entnehmen lasse, da sich aus der Standbildserie seine Geschwindigkeit bei dem Durchfahren der Messstrecke zwischen den Messpositionen zwei und drei nicht ergebe und sich bereits aus der Videoaufzeichnung entnehmen lasse, dass das vorausfahrende Fahrzeug für das Durchfahren der Strecke zwischen den Positionen zwei und drei nur 0,60 Sekunden benötigt habe, während er für das Durchfahren dieser Strecke 0,80 Sekunden benötigt habe. Des Weiteren hätte er darauf hingewiesen, dass aus den Messbildern nicht hervorgehe, wo sich das vorausfahrende Fahrzeug befunden habe, während er die Messstrecke von der Position zwei bis zur Position drei durchfahren habe, sodass das vorausfahrende Fahrzeug durchaus einen Spurwechsel nach rechts habe vollziehen können. Schließlich hätte er ausgeführt, dass er, nachdem das vor ihm fahrende Fahrzeug nach rechts gezogen sein, sein Fahrzeug beschleunigt habe, sodass er innerhalb der Messstrecke ein größere Geschwindigkeit zurückgelegt habe und der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug notwendigerweise größer gewesen sein müsse."
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist möglich, was genügt (BGHSt 21, 288, 290; Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 258 Rdnr. 34 m.w.N.), dass das Urteil auf d...