Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 101 StVK 1907/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Klarstellend wird die Entscheidung des Leiters der JVA C1 zur am 24.05.2018 erfolgten Verlegung des Betroffenen in die JVA E aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/4 zu tragen.
Gründe
I.
Der Betroffene befindet sich seit dem 09.06.2016 in Haft, wobei er derzeit den Rest einer wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verbüßt und das Strafende auf den 01.08.2020 notiert ist.
Mit seiner Zustimmung wurde der Betroffene am 25.01.2018 in die JVA C2 verlegt, in deren Nähe seine Lebensgefährtin wohnt. Am 24.05.2018 erfolgte dann die Verlegung des Betroffenen in die JVA E, woraufhin er gegenüber der JVA C2 mit anwaltlichem Schreiben vom 05.06.2018 seine Rückverlegung verlangte. Mit Bescheid dieser JVA vom 21.06.2018 ist dann die Verlegungsentscheidung schriftlich begründet und zugleich der Antrag des Betroffenen auf Rückverlegung abgelehnt worden. Hierbei hat der Antragsgegner ohne nähere Angaben zum Sachverhalt darauf abgestellt, dass bekannt geworden sei, dass der Betroffene einem im allgemeinen Vollzugsdienst der JVA C2 eingesetzten Bediensteten aus dem privaten Umfeld näher bekannt sei; um einem etwaig entstehenden Abhängigkeitsverhältnis vorzubeugen, aber auch zum Schutz des Betroffenen sowie des Bediensteten sei eine Verlegung unumgänglich gewesen und komme eine Rückverlegung nicht in Betracht.
Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 20.02.2019 - 101 StVK 2498/18 - "die eine Rückverlegung des Antragstellers in die JVA C2 ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 21.06.2018 ... aufgehoben" und den Antragsgegner zur Neubescheidung des Antrags auf Rückverlegung verpflichtet. Zur Begründung hatte die Strafvollstreckungskammer - zusammengefasst - darauf abgestellt, dass die nach Auffassung des Antragsgegners nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW ("Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn ... die Verlegung aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist") gerechtfertigte Entscheidung, den Betroffenen in die JVA E zu verlegen und nicht in die JVA C2 zurückzuverlegen, mit der im Bescheid vom 21.06.2018 gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erfolgt, nämlich die Erforderlichkeit der Verlegung - und spiegelbildlich auch der Ablehnung der Rückverlegung - nicht hinreichend dargelegt worden sei. Insbesondere seien weder hinsichtlich der Person des Bediensteten, der Art der vom Antragsgegner angeführten privaten Kontakte oder deren vom Betroffenen befürchteten Konsequenzen für die Verhältnisse im Vollzug hinreichend konkret dargelegt noch erkennbar eine Abwägung der im konkreten Einzelfall für und gegen eine Verlegung bzw. Rückverlegung sprechenden Umstände vorgenommen worden.
Anschließend hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 21.05.2019 erneut die beantragte Rückverlegung in die JVA C2 abgelehnt. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass der Justizbedienstete T berichtet habe, dass ihm der Betroffene bereits seit langem bekannt sei. Dieser sei seit Jahren mit dem Schwiegervater des Bediensteten befreundet, so dass es in der Vergangenheit zu mindestens fünf Treffen des Betroffenen mit dem Bediensteten in der Wohnung des Schwiegervaters gekommen sei; ferner führe die Tochter des Betroffenen eine Beziehung mit dem Schwager des Bediensteten. Dies sei geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen, da die notwendige Distanz zu dem Betroffenen nicht mehr gewahrt sei. Es sei zu befürchten, dass der Betroffene wegen der Bekanntschaft auf Vergünstigungen oder bevorzugte Behandlung hoffen bzw. bestehen könnte. Ferner könnten über den Betroffenen durch andere Gefangene Informationen zu dem Privatleben des Bediensteten eingeholt werden, um diesen unter Druck zu setzen. Der Betroffene selbst könne ebenfalls unter Druck gesetzt werden, entsprechende Informationen weiterzugeben. Ferner könnten auch positive Entscheidungen im Sinne des Betroffenen von anderen Gefangenen missinterpretiert und auf die Bekanntschaft zurückgeführt werden. Es lasse sich auch ein Zusammentreffen der beiden nicht hinreichend vermeiden, da der fragliche Bedienstete im Abteilungsdienst eingesetzt sei und z.B. im Rahmen von Vertretungen auch in anderen Hafthäusern eingesetzt werden müsse. Die Verlegung sei auch bewusst in die nächstgelegene JVA erfolgt; die Fahrzeit für die Lebensgefährtin des Betroffenen erhöhe sich so lediglich von circa 50 Minuten a...