Entscheidungsstichwort (Thema)

im Handelsregister eingetragene Firma. Nachweis des Eintritts von Rechtsnachfolgern (Erben) eines verstorbenen Kommanditisten in die Gesellschaft

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 06.11.1985; Aktenzeichen 21 T 1/85)

AG Rheine (Aktenzeichen 7 HR A 559)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der ersten – insoweit in Abänderung des landgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses vom 12. November 1985 – und der weiteren Beschwerde wird auf je 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Rheine ist unter … die … mit Sitz in … eingetragen. Diese Kommanditgesellschaft hat vor 1900 begonnen.

Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 10. Juni 1985 (Urkundenrolle Nr. …) des Notars … in … zum Handelsregister angezeigt, daß der Kommanditist … am 26. Dezember 1984 verstorben sei, gesetzliche Erben die Beteiligte zu 3) als Ehefrau sowie die Beteiligten zu 4), 5) und 6) als Kinder seien, der weitere Sohn … sein Erbteil ausgeschlagen habe (11 VI 29/85 AG Steinfurt) und die Beteiligten zu 3), 4), 5) und 6) die von ihnen ererbten Kommanditbeteiligungen in voller Höhe auf den Kommanditisten … übertragen hätten, so daß sie dadurch wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden seien.

Mit Verfügung vom 4. Juli 1985 hat der Rechtspfleger des Registergerichts den beglaubigenden Notar gebeten, eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins nachzureichen. Nachdem der Notar mit Schriftsatz vom 16. Juli 1985 gebeten hatte, die Eintragung auch ohne Vorlage eines Erbscheins vorzunehmen, hat der Rechtspfleger mit einer weiteren Verfügung vom 17. Juli 1985 erwidert, daß auf die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Rechtsnachfolge nicht verzichtet werden könne.

Gegen diese Beweisanordnung haben die Beteiligten zu 1) bis 6) Erinnerung vom 19. September 1985 eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Es müsse ihnen im Hinblick auf § 12 Abs. 2 S. 2 HGB unbenommen bleiben, Beweismittel nach ihrer Wahl beizubringen, die geeignet seien, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Hierfür reiche die Vorlage von Personenstandsurkunden völlig aus. Der Umweg über einen Erbschein sei nicht erforderlich, zumal dieser mit ganz erheblichen Kosten und mit großen Aufwand für alle Beteiligten verbunden sei.

Rechtspfleger und Registerrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Die als Beschwerde behandelte Erinnerung ist vom Landgericht durch Beschluß vom 6. November 1985 zurückgewiesen worden.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 6) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 26. November 1985.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 6) ist statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig (§§ 27, 29 FGG). Den Beschwerdeführern steht ein Recht für die Einlegung der weiteren Beschwerde schon deshalb zu, weil ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist (Keidel/Kuntze/Winkler –KKW–, FG, 11. Aufl., Rz. 10 zu § 27 FGG).

Die somit zulässige weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).

1)

Die vorinstanzliche Entscheidung läßt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

a)

Der Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht nicht entgegen, daß dieses Rechtsmittel nicht gegen eine Entscheidung, sondern nur gegen eine bloß vorbereitende Verfügung des Registergerichts gerichtet war. Solche Verfügungen sind nach einhelliger Auffassung anfechtbar, soweit sie bereits in Rechte Beteiligter eingreifen (KG, KGJ 44, 1; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 441; Senatsbeschluß vom 6. September 1985 – 15 W 211/85 –; Jansen, FGG, 2. Aufl., Rz. 24; KKW, Rz. 4 und 11; jeweils zu § 19 FGG). Das ist bei einer Zwischenverfügung der Fall, wenn – wie hier – das Registergericht im Eintragungsverfahren die Erledigung einer Anmeldung nach § 26 S. 2 HRV von der Behebung von Beanstandungen abhängig macht (Senat, a.a.O.; Jansen, a.a.O. und Rz. 37 zu § 129 FGG). Die vorliegende Zwischenverfügung will erreichen, daß die eingereichte Anmeldung durch Beweisunterlagen ergänzt wird. Sie bedeutet daher nur einen Aufschub für die Zurückweisung des Antrages in der Beschaffenheit, wie er gestellt worden ist.

b)

Die Erinnerung der durch den Aufschub beschwerten Beteiligten zu 1) bis 6) galt gem. § 11 Abs. 2 S. 5 RpflG als Beschwerde, nachdem Rechtspfleger und Richter ihr nicht abgeholfen hatten und die Beteiligten zu 1) bis 6) durch den Registerrichter von der Vorlage an das Rechtsmittelgericht unterrichtet worden waren.

c)

Das Fehlene einer Fristbestimmung in der vorliegenden Zwischenverfügung für die Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses bedeutet keinen Mangel, der, wie bei einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO, zur Aufhebung auf Beschwerde hin führen müßte (BayObLG, Rpfleger 1972, 138 = DNotZ 1972, 343; Senat, a.a.O.). Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO hat im Hinblick auf das in § 17 GBO niedergeleg...

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