Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses betr. die Ablehnung der Einführung einer verbrauchsabhängigen Heizungskostenabrechnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Der Beschluß einer Eigentümerversammlung, durch den die Installation von Wärmemengenerfassungsgeräten und die Einführung einer verbrauchsabhängigen Heizungskostenabrechnung abgelehnt wird, ist nichtig, wenn er aus Gründen erfolgt, die außerhalb der Regelungsgegenstände des § 3 S. 2 HeizkostenVO liegen (hier im Hinblick auf die wirtschaftliche Belastung der Wohnungseigentümer mit der Durchführung anderer Sanierungsmaßnahmen).
Normenkette
HeizkostenVO § 3 Sätze 1-2; WEG § 23 Abs. 4 S. 2
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 28.03.1994 ebenfalls aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 19.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 19) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 1) ist seit dem 01.10.1987 deren Verwalterin, nachdem dieses Amt zuvor durch den zu 1) beteiligten Ehemann ausgeübt worden war.
Die Wohnungen der Anlage werden mit Fernwärme beheizt. Über eine Fernwärmeübergabestation, die sich in der unmittelbar benachbarten Wohnungseigentumsanlage … befindet; werden die Räume in beiden Wohnungseigentumsanlagen mit Heizungswärme versorgt.
Während der Verwaltungszeit des zu 1) beteiligten Ehemannes wurde in der Eigentümerversammlung vom 12.02.1983 mehrheitlich folgender Beschluß gefaßt:
„Die Ausrüstungen der Wohnungen mit den gesetzlich vorgeschriebenen Wärmemessern soll so erfolgen, daß am Eingang jeden Sondereigentums (an der Stelle der bisherigen Uhren) ein zuverlässiger Wärmezähler installiert wird. Einschließlich Montage wird jeder Wärmezähler ca. 1.000,00 DM kosten, die der Wohnungseigentümer selbst tragen muß. Angesichts der Erfahrungen mit der Bereitschaft und Fähigkeit einzelner Miteigentümer, erforderliche Sonderleistungen aufzubringen, wird beschlossen, den Garagenertrag solange einzubehalten, bis die Gesamtsumme (ca. 4.000,00 DM) bereitliegt und dann die Arbeiten zentral in Auftrag zu geben und zu bezahlen.”
Dieser Beschluß wurde in der Folgezeit nicht ausgeführt. Statt dessen wurden und werden bis heute die Heizungskosten nach der Quadratmeterzahl der Wohnflächen umgelegt.
Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05. und 31.10.1988, die Heizkosten wie bisher lediglich nach Quadratmetern umzulegen und keine Wärmemengenzähler zu installieren, wurden auf Anfechtung des zu 1) beteiligten Ehemannes durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 28.06.1989 für ungültig erklärt.
In der Folgezeit verlangten die Beteiligten zu 1) wiederholt die Installation von Wärmemengenzählern. In der Eigentümerversammlung vom 28.03.1990 wurde daraufhin folgender Beschluß gefaßt, der nicht gem. § 23 Abs. 4 S. 1 WEG angefochten worden ist:
„Danach wurde der Antrag gestellt, daß zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Heizkostenmeßeinrichtungen bzw. Wärmemengenzähler installiert werden, da keine Gelder aus der Instandhaltungsrücklage oder dem Garagenfond, der auch der Rücklage zugeführt wird, vorhanden sind. Eine Sonderumlage sollte nicht erfolgen. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, daß nicht alle Eigentümer dazu in der Lage sind, eine Sonderzahlung in Höhe von 600,00 DM bis 1.000,00 DM für die Installierung von Wärmemengenzähler zu zahlen. Gleichzeitig sollte mit dieser Beschlußfassung festgelegt werden, daß die gesamten Heizungskosten wie bisher bis auf weiteres weiterhin nach Quadratmetern umgelegt werden. Diese Umlage nach Quadratmetern sollte bis auf weiteres erfolgen. Jedoch wurde darauf hingewiesen, daß ggf. auch eine andere Beschlußfassung in Folgejahren erfolgen kann, sofern die Installierung von Wärmemengenzählern gewünscht wird oder ausreichende Geldmittel vorhanden sind. Dieser Antrag wurde in allen vorstehenden Ausführungen einstimmig genehmigt.”
In dem vorliegenden Verfähren haben die Beteiligten zu 1) mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 21.01.1994 beantragt, die Beteiligten zu 2) bis 19) zu verpflichten, die Wohnungseigentumsanlage unverzüglich mit Wärmemengenerfassungsgeräten auszustatten. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht, die Eigentümergemeinschaft sei aufgrund der zwingenden Vorschriften der Heizkostenverordnung verpflichtet, derartige Geräte zu installieren und eine verbrauchsabhängige Heizungskostenabrechnung einzuführen. Dieser Verpflichtung habe der Eigentümerbeschluß vom 12.03.1983 Rechnung getragen. Die Eigentümergemeinschaft sei gehindert gewesen, diesen Beschluß nachträglic...