Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 03.09.1996; Aktenzeichen 23 T 96/96)

AG Gütersloh (Zwischenurteil vom 16.02.1996; Aktenzeichen 14 II 37a/95 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. – 84. wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 16.02.1996 ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Gerichtskosten und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen ersten und weiteren Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1. bis 83. sind die Miteigentümer der vorgenannten Wohnungseigentümergemeinschaft; die Beteiligte zu 84. ist die Verwalterin. § 13 der Teilungserklärung befaßt sich mit der Eigentümerversammlung Abs. 4 Satz 2 lautet wie folgt:

„Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.”

Mit Schreiben vom 28.09.1995 berief die Beteiligte zu 84. eine Eigentümerversammlung auf den 14.10.1995 ein, in der u. a. unter Ziffer 3) folgende Gegenstände der Beschlußfassung angekündigt worden sind:

  1. „Rechte des Verwalters
  2. Verwaltervertrag
  3. Rücklagen
  4. Gemeinschafts-Antennenanlage”

In der am 14.10.1995 durchgeführten Eigentümversammlung ließ sich die Beteiligte zu 9) durch ihren Sohn, Herrn … vertreten. Dies wurde von dem Beteiligten zu 1) unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Regelung der Teilungserklärung beanstandet. Nach kurzer Diskussion wurde alsdann mehrheitlich der Beschluß gefaßt, daß Herr … weiter an der Versammlung teilnehmen könne. Dieser erklärte gleichzeitig, sich einer Stimmabgabe enthalten zu wollen. Dementsprechend wurde im weiteren Verlauf der Versammlung verfahren. Herr … beteiligte sich an der Diskussion, insbesondere der Behandlung des Tagesordnungspunktes zu 3 d) (Gemeinschaftsantenne); das Stimmrecht für die Beteiligte zu 9) nahm er nicht wahr.

In der Eigentümerversammlung wurden sodann unter den Tagesordnungspunkten 3 a), b), c) und d) mehrheitlich Beschlüsse über den Umfang der Bevollmächtigung des Verwalters, den Verwaltervertrag, die Bildung von Rücklagen und die Errichtung einer Gemeinschafts-Satelliten-Antennenanlage gefaßt. Wegen des Inhaltes dieser Beschlüsse im einzelnen wird auf das zu den Akten gelangte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 14.10.1995 Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) hat mit einem bei dem Amtsgericht am 19.10.1995 eingegangenen Schriftsatz vom 17.10.1995 beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu den Tagesordnungspunkten 3 a), b), c) und d) für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, die Tagesordnungspunkte, zu denen die angefochtenen Beschlüsse gefaßt worden seien, seien in dem Einladungsschreiben der Beteiligten zu 84. nicht ordnungsgemäß angekündigt worden. Die Beschlüsse seien ferner unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung zustandegekommen, weil ungeachtet seiner, des Beteiligten zu 1., erhobenen Beanstandung der Sohn der Beteiligten zu 9. an der Versammlung teilgenommen habe, obwohl dies durch die oben wiedergegebene Regelung in der Teilungserklärung ausgeschlossen sei. Er hat ferner inhaltliche Einwendungen gegen die in den Beschlüssen getroffenen Regelungen erhoben.

Die Beteiligten zu 2. bis 84. sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben ausgeführt, die Versammlung sei ordnungsgemäß zu den in dem Einladungsschreiben genannten Tagesordnungspunkten einberufen worden. Die Anwesenheit des Sohnes der Beteiligten zu 9. sei nicht zu beanstanden, nachdem durch Mehrheitsbeschluß seine Teilnahme an der Versammlung zugelassen worden sei. Im übrigen habe seine Anwesenheit das Zustandekommen der Beschlüsse sachlich nicht beeinflußt.

Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten am 05.02.1996 mündlich verhandelt. Durch den am 16.02.1996 verkündeten Beschluß hat das Amtsgericht die Beschlüsse der Eigentümer Versammlung vom 14.10.1995 zu den Tagesordnungspunkten 3 a), b), c) und d) für ungültig erklärt. In der Begründung hat sich das Amtsgericht den Standpunkt des Beteiligten zu 1. zu eigen gemacht, die genannten Beschlüsse seien anfechtbar zustandegekommen, weil an der Versammlung unter Verstoß gegen die in der Teilungserklärung getroffene Regelung der Sohn der Beteiligten zu 9. teilgenommen habe.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligen zu 2. bis 84. mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.02.1996 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Standpunkt weiterverfolgt haben, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.10.1995 seien in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustandegekommen. Sie haben darauf hingewiesen, der Sohn der Beteiligten zu 9. habe bereits in der Vergangenheit seit J...

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