Leitsatz (amtlich)
1. Eine Eigentümerversammlung in einem Wohnwagen des Verwalters kann für einzelne Wohnungseigentümer unzumutbar sein, wenn zwischen ihnen und dem Verwalter gespannte zwischenmenschliche Beziehungen bestehen.
2. Soll eine Wohnungseigentümerversammlung zwischen Weihnachten und Neujahr stattfinden, ist auf das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer, in dieser Zeit ihre Angehörigen zu besuchen, besondere Rücksicht zu nehmen.
3. Ein Verwalter der gegen diese Grundsätze verstößt, kann sich als ungeeignet erweisen.
Normenkette
WEG § 24
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 25.01.2000; Aktenzeichen 23 T 269/99) |
AG Bielefeld (Aktenzeichen 3 II (WEG) 11/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 2) bis 4) auferlegt. Eine Erstattung außergerichtliche Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 10.560,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 2) und 3) begründeten durch Teilungserklärung vom 3.4.1984 die eingangs genannte Wohnungseigentumsanlage in Bielefeld, die aus 3 Wohneinheiten besteht. Verwalter wurde ihr Vater, der Beteiligte zu 4). Im Jahre 1985 erwarben die Beteiligten zu 1) die im Dachgeschoß gelegene Wohneinheit. Eigentümer der beiden anderen Wohneinheiten sind die Beteiligten zu 2) und 3). Die Erdgeschosswohnung bewohnen der Beteiligte zu 4) und seine Ehefrau, der der Nießbrauch an den Wohnungen ihrer Kinder zusteht und die im Innenverhältnis die Lasten und Kosten dieser Wohnungen zu tragen hat.
Im vorangegangenen Verfahren 3 II (WEG) 86/98 Amtsgericht Bielefeld einigten sich die Beteiligten am 23.10.1998 darauf, dass der Beteiligte zu 4) jedenfalls bis zum 31.12.1998 zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage bestellt wird und noch im Jahre 1998 eine Eigentümerversammlung stattfindet, u. a. mit den Tagesordnungspunkten Wahl eines Verwalters und Abschluss eines Verwalter Vertrages.
Mit Schreiben vom 15.12.1998 lud der Beteiligte zu 4) zu einer Eigentümerversammlung am 28.12.1998 um 18.00 Uhr in seinem Wohnmobil, das auf dem Hof der Wohnanlage steht, ein. Als Tagesordnungspunkte waren die Verwalterneuwahl, der Abschluss eines Verwaltervertrages, die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1999, die Lampenverkleidung im Treppenhaus und die Neuverteilung der Heizenergiekosten vorgesehen. Dem Schreiben waren der Entwurf eines Verwaltervertrages, der Entwurf des Wirtschaftsplanes 1999, eine Aufstellung der Aufgaben des Hausmeisters, ein Verzeichnis über die Grundstückspflege und ein Kostenplan für anstehende Reparaturen (Gesamtvolumen: ca. 21.200,00 DM) beigefügt. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes sah insbesondere Reparaturnachzahlungen von insgesamt 20.586,00 DM und Rücklagennachzahlungen von insgesamt 68.623,00 DM jeweils für den Zeitraum Juni 1985 bis Dezember 1998 vor.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.1998 baten die Beteiligten zu 1) wegen Verhinderung um eine Verlegung der Eigentümerversammlung sowie um die Abhaltung an einem anderen Ort. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.1998 wies der Beteiligte zu 4) diese Bitte zurück.
Am 28.12.1998 fand die Eigentümerversammlung in dem Wohnmobil statt. An ihr nahmen die Beteiligten zu 2) bis 4) teil. Gegenstand der weiteren Beschwerde sind nur noch die zu TOP 1 und 2 mit den Stimmen der Beteiligten zu 2) und 3) gefassten Beschlüsse über die Wahl des Beteiligten zu 4) zum Verwalter und den Abschluss des Verwaltervertrages.
Mit einem am 26.1.1999 bei Gericht eingegangen Schriftsatz haben die Beteiligten zu 1) sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.12.1998 angefochten. Sie haben geltend gemacht, die Beschlüsse seien formell fehlerhaft gefasst worden, weil der Ort und der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung für sie unzumutbar gewesen seien. Der Beteiligte zu 4) sei als Verwalter nicht geeignet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, an der Eignung des Beteiligte zu 4), der über eine Erfahrung von mehreren Jahrzehnten als Hausverwalter verfüge, bestünden keine Zweifel. Der Beteiligte zu 4) habe bewußt einen ruhigeren Tag zwischen den Feiertagen gewählt, der die Abkömmlichkeit „möglichst aller Beteiligten” sicherstellen konnte. Was den Verhandlungsort anbetreffe, sei „bewußt ein neutraler, gleichwohl aber zentraler Standpunkt im Hof des Objekts” ausgesucht worden.
Mit Beschluss vom 17.6.1999 hat das Amtsgericht den zu Top 3 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.12.1998 über den Wirtschaftsplan für ungültig erklärt und im übrigen die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diese ihnen am 1.7.1999 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 15.7.1999 sofortige Beschwerde eingelegt, die am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist. Mit ihrem Rechtsmittel haben sie bis auf die Anfechtung des zu TOP 4 gefassten Beschlusses der Eigentümerversammlung über die Beseitigung eines Schadens an der Lampe im Tre...