Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftpflichtversicherung: Verjährungsbeginn
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus einer Haftpflichtversicherung entsteht nach den üblichen Bedingungen in dem Zeitpunkt, in welchem bedingungsgemäß Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden.
2. Eine Zusage des Haftpflichtversicherers, die Ergebnisse eines Beweissicherungsverfahrens der Regulierung zugrunde zu legen, steht (hier) der späteren Einrede der Verjährung nicht entgegen.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Klägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil der vom Insolvenzverwalter abgetretene Versicherungsanspruch verjährt ist.
Der Versicherungsanspruch verjährt gem. Ziffer 30.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der abgetretene Versicherungsanspruch ist bereits im Jahr 2010 entstanden.
Maßgeblich ist nicht die Fälligkeit der gegen die Insolvenzschuldnerin geltend gemachten (Nachbesserungs- und/oder Schadenersatz-) Ansprüche, sondern der Zeitpunkt, zu dem der an die Klägerin abgetretene Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung entstanden ist. Auf die Frage der Abnahme des Werks der Insolvenzschuldnerin kommt es damit nicht an.
Abgetreten wurden der Klägerin mit der Abtretungsvereinbarung vom 19./27.11.2015 "sämtliche" Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus der Betriebshaftpflichtversicherung. Nach der in Ziffer 4 Satz 1 der Abtretungsvereinbarung zum Ausdruck gebrachten Interessenlage der Parteien erfasst die Abtretung indes nicht den Abwehranspruch aus Ziffer 5.1 Abs. 1 2. Fall AHB, sondern bezieht sich auf einen möglichen Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin.
Auch wenn dieser Freistellungsanspruch gem. Ziffer 5.1 Abs. 3 AHB, § 106 VVG erst zwei Wochen nach bindender Feststellung des Haftpflichtanspruchs fällig wird, beginnt die Verjährung bereits mit dem Entstehen des Rechtsschutzanspruchs, weil dieser mit dem Prüfungs- und Freistellungsanspruch einen einheitlichen Deckungsanspruch darstellt (Prölss/Martin/Lücke, VVG 29. Aufl. 2015, § 100, Rn. 12; mit Verweis u.a. auf BGH, Urteil vom 21.5.2003 - IV ZR 209/02 -, BGHZ 155, 69-75, Rn. 8). Denn der Versicherer schuldet im Versicherungsfall gem. Ziffer 5.1 Abs. 1 AHB die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche sowie die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, ohne dass ihm dabei ein Wahlrecht zustünde. Der Versicherer hat vielmehr im Versicherungsfall je nach Sachlage zu prüfen, abzuwehren oder freizustellen (Prölss/Martin/Lücke, VVG 29. Aufl. 2015, § 100, Rn. 2).
Der Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht gem. Ziffer 1.1 AHB in dem Zeitpunkt, in dem bedingungsgemäß Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden (Prölss/Martin/Lücke, VVG 29. Aufl. 2015, § 100, Rn. 14 m.w.N.).
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie die Insolvenzschuldnerin bereits im Jahr 2010 wegen der nach Installation der Photovoltaikanlage aufgetretenen Dachundichtigkeiten in Anspruch genommen hat, wie es sich aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt.
Mit dieser Anspruchserhebung ist der abgetretene Versicherungsanspruch i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.
Die Insolvenzschuldnerin hat auch bereits im Jahr 2010 von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person ihres Schuldners Kenntnis gehabt. Schließlich hat sie auf die Anspruchserhebung der Klägerin mit diversen Reparaturversuchen reagiert und wusste auch vom Bestehen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten.
Zu Unrecht meint die Berufung, es komme allein auf die Kenntnis des Insolvenzverwalters an, der erst mit Beschluss vom 11.04.2012 bestellt worden ist. Im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder Gesamtrechtsnachfolge muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen (BGH, Versäumnisurteil vom 30.4.2015 - IX ZR 1/13 -, Rn. 12, juris). Nichts anderes gilt im Falle der Bestellung eines Insolvenzverwa...