Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Verwalterbestellung wegen eines Einberufungsmangels. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Beruft ein Wohnungseigentümer, dessen Bestellungszeit als Verwalter abgelaufen ist, eine Eigentümerversammlung ein, begründet dieser Einberufungsmangel lediglich die Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefaßten Beschlüsse.

2.

Das Einberufungsrecht eines in einer vorausgegangenen Eigentümerversammlung bestellten Verwalters erlischt nicht rückwirkend dadurch, daß die Verwalterwahl später im Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG für ungültig erklärt wird (wie BayOblG NJW-RR 1991, 531).

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 30.10.1990; Aktenzeichen 7 T 309/90)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Beschlüsse zu Tagungsordnungspunkt 4) der Eigentümerversammlung vom 04.10.1989 und zu Tagungsordnungspunkt 3) der Eigentümer Versammlung vom 21.12.1989 für ungültig erklärt hat.

Im übrigen wird die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligten haben im Rahmen des vorliegenden Beschlußanfechtungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vordem Amtsgericht vom 01.02.1990; übereinstimmend erklärt, sie seien sich darüber einig, daß der zu 2) beteiligte Herr R… M… ab 01.01.1990 für fünf Jahre Verwalter der Wohnungseigentumsanlage sei. Für den davorliegenden Zeitraum ist zwischen den Beteiligten streitig, ob, wann und für welchen Zeitraum Herr M… als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 25.09.1989 berief Herr M… eine Eigentümerversammlung auf den 04.10.1989 unter Mitteilung von insgesamt 8 Beschlußgegenständen ein. Der Beteiligte zu 1) bat Herrn M… zunächst telefonisch um eine zeitliche Verlegung der Eigentümerversammlung. Dieser Bitte entsprach der Beteiligte M… nicht. Der Beteiligte zu 1) beanstandete sodann mit Schreiben vom 30.09.1989 die ordnungsgemäße Einberufung der Eigentümerversammlung, weil die nach seiner Auffassung bestehende Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen nicht eingehalten sei. Im übrigen äußerte er in diesem Schreiben in kurzer Form seine Meinung zu den angekündigten Tagungsordnungspunkten, nahm jedoch an der Eigentümerversammlung nicht teil.

Die Eigentümer Versammlung fand am 04.10.1989 in Gegenwart der Beteiligten zu 2) bis 4) statt. Mit ihren Stimmen wurden die folgenden Beschlüsse gefaßt:

„Zu TOP 1)

Die Beschlußfähigkeit wurde vom Verwalter festgestellt.

Zu TOP 2)

Mit 3:0 Stimmen wiedergewählt wurde R…

M… für die Dauer von weiteren fünf Jahren.

Zu TOP 3)

Mit 3:0 Stimmen wurde beschlossen, daß der Verwalter für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Sie beträgt 250,– DM pro Jahr je Wohneinheit, ist zuzüglich zu den anderen Hausabgaben in einer Summe zahlbar und wird erstmals für 1989 erhoben. Der Betrag ist bis spätestens 30.11.89 auf das Konto Nr. …, Dresdner Bank einzuzahlen, von 1990 an jeweils bis zum 31.01. des Jahres.

Zu TOP 4)

Um die Kosten für Instandsetzungs-, Instandhaltungsarbeiten sowie für die Gartenpflege für die Wohnungseigentümer so gering wir möglich zu halten, wurde folgendes mit 3:0 beschlossen; Jeder Wohnungseigentümer hat pro Jahr 50 Stunden an Eigenleistung an dem Gemeinschaftseigentum zu erbringen. Die geleisteten Stunden werden vom Verwalter in einem Buch festgehalten. Für die Monate November/Dezember 1989 sind noch 10 Stunden je Wohnungseigentümer zu leisten. Jede nichtgeleistete Arbeitsstunde wird mit 15,– DM in Rechnung gestellt. Dieser Ausgleich für die nichtgeleistete Arbeitsstunden wird dem Reparaturfonds zugeführt. Jede mehrgeleistete Arbeitsstunde wird mit 15,– DM/Stunde aus dem Reparaturfonds vergütet. Die vielen Arbeitsstunden der Wohnungseigentümer A… M… und R… in den vergangenen Jahren werden nicht rückwirkend berechnet.

Zu TOP 5)

Mit 3:0 Stimmen wurde beschlossen, die Renovierung des Gemeinschaftseigentums im Keller weiterzuführen. Der bisher als Waschküche bezeichnete Raum wird zu einem Gemeinschaftsraum für Freizeitnutzung umgebaut. Teile des Sondereigentums der Familien A… und M… werden hierzu zur Verfügung gestellt, bleiben aber deren Sondereigentum.

Zu TOP 7)

Mit 3:0 Stimmen wurde beschlossen, die veralteten Gasleitungen ganz zu beseitigen und stattdessen neue Stromleitungen zu verlegen.

Zu TOP 8)

Die neue Hausordnung wurde mit 3:0 Stimmen beschlossen. Siehe Anlage.”

In der zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Hausordnung heißt es unter anderem:

  • „§ 4)

    Die Kellerräume, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, dürfen als Freizeiträume genutzt werden.

  • § 5)

    Der Dachboden kann von den Hausbewohnern erstens zum Wäschetrocknen benutzt...

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