Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO wird durch eine Kostenberechnung, die den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entspricht, nicht in Lauf gesetzt.
2. Der vom LG unter Beachtung seiner Hinweispflicht ausgesprochenen Aufhebung einer Kostenberechnung allein aus formellen Gründen kann der Notar im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er nunmehr eine Kostenberechnung erteilt, die den formellen Anforderungen entspricht.
Normenkette
KostO §§ 154, 156 Abs. 3 S. 1; FGG § 27
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 132/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die den Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 776,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) haben im Jahre 2000 von den Eheleuten W. das im Grundbuch vom … Bl. 1246 eingetragene Grundstück gekauft; der Kaufvertrag wurde von Notar E. beurkundet. Zuvor hatte der Beteiligte zu 2) den Entwurf eines Kaufvertrages angefertigt und den Verhandlungspartnern zur Überprüfung übersandt.
Nachdem eine Beurkundung bei dem Beteiligten zu 2) nicht zustande kam, erteilte dieser zunächst den Eheleuten W. mit Schreiben vom 27.4.2000 eine Kostenberechnung, die eine Zahlung jedoch unter Hinweis darauf ablehnten, etwaige Kosten seien von den Beteiligten zu 1) zu zahlen. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin mit Schreiben vom 3.5.2000 den Beteiligten zu 1) eine Kostenberechnung erteilt, die wie folgt lautet:
„Entwurf Grundstückskaufvertrag
Gebühr §§ 32, 145 Abs. 1,3 1.310,00 DM
Umsatzsteuer (MwSt.) 209,60 DM
1.519,60 DM”
Nachdem die Beteiligten zu 1) am 7.6.2000 einen Teilbetrag von 1.000 DM gezahlt hatten, erteilte der Beteiligte zu 1) sich am 27.6.2000 eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlung, die den Beteiligten zu 1) am 29.6.2000 zugestellt wurde. Die Beteiligten zu 1) haben den Restbetrag von 519,60 DM zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Ihre gegen den Beteiligten zu 2) im Zivilprozess erhobene Klage auf Erstattung der von ihnen gezahlten Beträge haben die Beteiligten zu 1) zurückgenommen (53 C 79/01 AG Recklinghausen).
Die Beteiligten zu 1) haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.5.2002 bei dem LG Beschwerde gem. § 156 KostO gegen die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) vom 3.5.2000 erhoben. Sie haben geltend gemacht, nicht sie, sondern die Eheleute V. seien Auftraggeber für den Kaufvertragsentwurf gewesen. Der Entwurf sei überdies mangelhaft. Insbesondere habe der Entwurf eine besondere Kosten auslösende Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein einzurichtendes Notaranderkonto vorgesehen, obwohl ein diese Abwicklung rechtfertigendes Sicherungsinteresse der Beteiligten nicht bestanden habe.
Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegengetreten und hat sich insb. darauf berufen, die Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO für die Erhebung von Einwendungen gegen die Kostenberechnung sei bereits abgelaufen, nachdem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung den Beteiligten zu 1) am 29.06.2000 zugestellt worden sei.
Die Präsidentin des LG als Dienstvorgesetzte des Notars hat mit Verfügung vom 24.9.2002 zu der Beschwerde dahin Stellung genommen, die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) entspreche nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO, weil die in § 145 Abs. 2 KostO in Bezug genommene Gebührenvorschrift nicht genannt sei.
Das LG hat durch Beschluss vom 22.11.2002 die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) aufgehoben und die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz vom 2.12.2002 bei dem OLG eingelegt hat. Sein Rechtsmittel begründet et u.a. unter Hinweis darauf, dass er unter dem 28.11.2002 den Beteiligten zu 1) eine neue Kostenberechnung erteilt habe, die den formellen Bedenken gegen die Berechnung vom 3.5.2000 Rechnung trage.
Die Beteiligten zu 1) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie gem. § 156 Abs. 2 S. 1 KostO fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das LG die angefochtene Kostenberechnung zu seinem Nachteil aufgehoben hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Der Senat teilt insb. die Auffassung des LG, dass der Zulässigkeit der Erstbeschwerde die Vorschrift des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO nicht entgegensteht, weil die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) den formellen Anforderungen des § 154 Abs. ...