Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer bedingten Kaufpreisverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
1. Die in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag über ein Baugrundstück von den Erwerbern übernommene Verpflichtung, einen erhöhten Kaufpreis für den Fall zu zahlen, dass das auf dem Grundstück zu errichtende Wohngebäude von ihnen nicht über eine bestimmte Frist selbst genutzt wird, ist als bedingte Kaufpreisverpflichtung unter Hinzurechnung zu dem anderweitig vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.
2. Die Bewertung dieser Verpflichtung hat mit einem Bruchteil des Nominalbetrages des zusätzlichen Kaufpreises zu erfolgen, der den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung berücksichtigt.
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 14.08.2003; Aktenzeichen 5 T 203/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Fassung der landgerichtlichen Entscheidung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt wird, dass der Gesamtbetrag der für das Beurkundungsgeschäft angesetzten Gebühren und Auslagen auf 936,12 DM festgesetzt wird.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 32,62 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3) beurkundete am 29.5.2001 einen Vertrag, durch den die Beteiligte zu 2) ein Grundstück im Gebiet ihres Bebauungsplans „H.” an die Beteiligten zu 1) zu einem Kaufpreis von 95.175 DM verkaufte und aufließ. Dem Verkauf des Bauplatzes liegt ein Ortsansässigenmodell im Rahmen von der Beteiligten zu 2) aufgestellter Vergaberichtlinien zugrunde. Die Beteiligten zu 1) übernahmen in § 6 des Vertrages die Verpflichtung, das Grundstück innerhalb einer näher geregelten Frist mit einem Wohngebäude entspr. den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung behielt sich die Beteiligte zu 2) ein Rückübertragungsrecht vor, das durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung (§ 7) gesichert wurde. In § 9 des Vertrages verpflichtete sich die Beteiligte zu 2) ferner, das von ihnen errichtete Wohnhaus nach Fertigstellung selbst zu beziehen und über einen Zeitraum von 5 Jahren selbst zu bewohnen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist nachträglich ein zusätzlicher Kaufpreis von 50 DM pro qm Grundstücksfläche zu zahlen. Zur Sicherung des letztgenannten Anspruchs bewilligten die Beteiligten zu 1) die Eintragung einer Sicherungshypothek i.H.v. 20.500 DM nebst 10 % Zinsen an dem erworbenen Grundstück.
Der Beteiligte zu 3) hat mit einer den Beteiligten zu 1) übersandten Kostenberechnung vom 30.5.2001 die Gebühren und Auslagen für das Beurkundungsgeschäft nebst Durchführung mit insgesamt 999,92 DM einschl. MwSt angesetzt. Die Kostenberechnung beinhaltet eine Beurkundungsgebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO (580 DM), berechnet aus einem Gesamtwert von 100.175 DM, der sich aus dem Kaufpreis zzgl. dem mit 5.000 DM angesetzten Wert der Bauverpflichtung zusammensetzt. Daneben hat der Beteiligte zu 3) gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO eine Gebühr für die Beurkundung der Bewilligung der Eintragung der Sicherungshypothek aus einem Wert von 20.500 DM mit 55 DM berechnet.
Der Präsident des LG hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung den Ansatz der Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO in der vorgenannten Kostenberechnung beanstandet und mit Verfügung vom 10.2.2003 den Beteiligten zu 3) angewiesen, insoweit die Entscheidung des LG herbeizuführen. Dementsprechend hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 18.2.2003 bei dem LG die Anweisungsbeschwerde erhoben, der er aus eigenem Recht entgegengetreten ist. Das LG hat eine Stellungnahme des Präsidenten des LG eingeholt, die dieser mit Verfügung vom 16.5.2003 abgegeben hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Durch Beschluss vom 14.8.2003 hat das LG die angefochtene Kostenberechnung dahin abgeändert, dass der Beteiligte zu 3) aus ihr nur Gebühren i.H.v. insgesamt 936,12 Euro fordern darf. Ferner hat das LG die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit Schriftsatz vom 9.9.2003 bei dem LG eingelegt hat. Der Senat hat im Verfahren der weiteren Beschwerde die Beteiligte zu 2) zum Verfahren hinzugezogen. Der Beteiligte zu 3) hat ferner mit Schreiben vom 8.12.2003 seine Kostenberechnung neu gefasst, um etwaigen Bedenken gegen deren formelle Ordnungsgemäßheit hinsichtlich der Bezeichnung der Auslagenpositionen Rechnung zu tragen.
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass das LG die angefochtene Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Entscheidung des LG ist zwar nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei, erweist sich jedoch aus anderen Gründen als i.E. richtig (§§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO). Der Senat hat lediglich Anlass gesehen, einen offensic...