Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksbewertung in einem Kaufvertrag über ein gemeindliches Baugrundstück
Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Bauverpflichtung, die in Erwerber als Teil seiner Gegenleistung in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Grundstückskaufvertrag zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung übernimmt, im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 KostO regelmäßig mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO zu bewerten ist.
2. Davon unberührt bleibt, dass nach § 20 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 KostO ein den vereinbarten Kaufpreis übersteigender Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt werden muss, wenn sich dieser aus konkreten Anhaltspunkten (hier dem Verkauf von Grundstücken durch einen Privatmann in demselben Baugebiet zu vergleichbaren Bedingungen) erschließt.
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 20.06.2003; Aktenzeichen 5 T 890/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die erste Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Landwirt M. war Eigentümer umfangreichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Plangebiet der Bebauungspläne M I und II der Gemeinde S., die eine Wohnhausbebauung vorsehen. Mit notariellem Vertrag vom 16.6.1998 (UR-Nr. Notar T. in M.) veräußerte er mehrere näher bezeichnete Teilflächen dieses Grundbesitzes an die Gemeinde S., behielt jedoch Grundstücksflächen im Umfang von etwa 15 künftigen Baugrundstücken zur privaten Vermarktung zurück. In diesem Vertrag übernahm er die Verpflichtung, die zurückbehaltenen Parzellen innerhalb einer bestimmten Frist mit Wohnhäusern entsprechend dem Bebauungsplan zu bebauen und diese Verpflichtung bei der Veräußerung der einzelnen Parzellen den Erwerbern aufzuerlegen. Dementsprechend wurde bei dieser privaten Veräußerung verfahren, indem die Erwerber in einer unmittelbar die Gemeinde berechtigenden Weise die Verpflichtung zur Bebauung des Grundstücks sowie zum Abschluss eines Vertrages mit dieser über die Abgeltung der Erschließungs- und Kanalanschlusskostenbeiträge übernahmen.
Mit notariellem Vertrag vom 2.11.1999 (UR-Nr. Notar T.) hat die Gemeinde S. das Grundstück G1, an die Beteiligten zu 2) verkauft und aufgelassen. Der Kaufpreis ist mit einem Betrag von insgesamt 87.075 DM vereinbart und setzt sich wie folgt zusammen:
a) Kaufpreis für Bauland 483 qm × 84,98 DM 41.045,34 DM
b) Kaufpreis für Grünfläche 63 qm × 50 DM 3.150 DM
c) Erschließungskostenbeiträge 32.129,16 DM
d) Kanalanschlussbeiträge 6.520,50 DM
e) Vermessungskosten 2.730 DM
f) Prüfschacht 1.500 DM
Notar T. hat den Beteiligten zu 2) eine notarielle Kostenberechnung erteilt, in der er den Geschäftswert wie folgt ermittelt hat:
a) Kaufpreis 87.075 DM
b) Bebauungsverpflichtung (gem. § 30 Abs. 1 KostO; 10 % der voraussichtlichen Baukosten, geschätzt 300.000 DM) 30.000 DM
Summe 117.075 DM
Der Präsident des LG hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung den Ansatz des Geschäftswertes in der vorgenannten Kostenberechnung beanstandet und mit Verfügung vom 23.8.2001 Notar T. angewiesen, insoweit die Entscheidung des LG herbeizuführen. Seiner Auffassung nach darf der Geschäftswert für die Bauverpflichtung lediglich mit dem Regelbetrag gem. § 30 Abs. 2 KostO von (zum Zeitpunkt der Beurkundung) 5.000 DM bemessen werden.
Entsprechend der ihm erteilten Anweisung hat Notar T. mit Schreiben vom 3.9.2001 bei dem LG die Beschwerde erhoben, der er aus eigenem Recht entgegengetreten ist. Zur Begründung hat er mit näheren Ausführungen den Standpunkt vertreten, die Gemeinde habe mit der Auferlegung der Bauverpflichtung eigene wirtschaftliche Interessen im Hinblick auf eine an die Erhöhung der Einwohnerzahl gebundene Besserstellung bei den staatlichen Finanzzuweisungen angestrebt. Im Übrigen ergebe sich ein nach § 20 Abs. 1 S. 2 KostO zu berücksichtigender, den vereinbarten Kaufpreis übersteigender Verkehrswert des Grundstücks daraus, dass der Alteigentümer M. die von ihm zurückbehaltenen Grundstücke zu einem Kaufpreis von 140 DM/qm für das Bauland und 80 DM/qm für das Grünland veräußert habe; der Inhalt der Kaufverträge ergebe sich aus den im Einzelnen bezeichneten Grundakten.
Die Kammer hat eine Stellungnahme des Präsidenten des LG eingeholt, die dieser mit Verfügung vom 6.12.2001 abgegeben hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Durch Beschluss vom 20.6.2003 hat das LG die angefochtene Kostenberechnung aufgehoben und die Sache zur Erstellung einer neuen Kostenberechnung an den Notar zurückverwiesen. Ferner hat das LG in seiner Entscheidung die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sie die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 31.7.2003, der als Notariatsverwalter (§ 56 BNotO) des zwischenzeitlich erloschenen Amtes des Notars T. bestellt ist.
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass das LG die angefochtene Kostenberechnung zu seinem Nachteil aufgehoben hat.
In der Sa...