Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert einer Bauverpflichtung
Leitsatz (amtlich)
Eine Bauverpflichtung, die bei der privaten Vermarktung von Baugrundstücken von dem Käufer unmittelbar ggü. der Gemeinde übernommen wird, kann nicht lediglich mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bewertet werden, wenn auf diese Weise der Verkäufer eine von ihm inhaltsgleich in einem anderen Vertrag ggü. der Gemeinde übernommene Bauverpflichtung an den Käufer weitergibt.
Verfahrensgang
LG Münster (Beschluss vom 20.06.2003; Aktenzeichen 5 T 889/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die erste Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1) war Eigentümer umfangreichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Plangebiet der Bebauungspläne L I und II der Gemeinde S., die eine Wohnhausbebauung vorsehen. Mit notariellem Vertrag vom 16.6.1998 (UR-Nr. Notar T. in M.) veräußerte er mehrere näher bezeichnete Teilflächen dieses Grundbesitzes an die Gemeinde S., behielt jedoch Grundstücksflächen im Umfang von etwa 15 künftigen Baugrundstücken zur privaten Vermarktung zurück. Im Hinblick darauf ist in Ziff. III. des notariellen Vertrages u.a. folgende Regelung getroffen:
"Im Interesse einer geordneten Entwicklung übernimmt der Verkäufer ggü. der Gemeinde weiter die nachfolgenden Verpflichtungen für diejenigen Grundflächen der Bebauungsplangebiete I und II, die in seinem Eigentum verbleiben:
Der Verkäufer verpflichtet sich, die gem. Bebauungsplan entstehenden Bauplätze mit Wohnhäusern entsprechend diesem Bebauungsplan zu bebauen, wofür eine Frist von fünf Jahren vereinbart wird, die mit Fertigstellung der Baustraßen beginnt.
Sofern der Verkäufer solche Bauplätze an Dritte veräußert oder ein Erbbaurecht daran bestellt, hat er die Erwerber zu verpflichten, die Grundstücke innerhalb einer Frist von zwei Jahren mit einem Wohnhaus entsprechend dem Bebauungsplan zu bebauen, die mit dem jeweiligen Vertragabschluss beginnt.
... (es folgen weitere Einzelheiten über die von den Erwerbern mit der Gemeinde zu treffenden Regelungen)."
Mit notariellem Vertrag vom 12.4.2000 (UR-Nr. Notar T.) hat die zwischenzeitlich als Eigentümerin eingetragene Beteiligte zu 1) das im Grundbuch von S G1 verzeichnete Grundstück an die Beteiligten zu 2) zum Preis von 49.870 DM zzgl. übernommener Vermessungskosten i.H.v. 1.930 DM verkauft und aufgelassen. In § 4 des Vertrages haben die Parteien Vereinbarungen getroffen, aus denen die Gemeinde S. unmittelbare Ansprüche erwerben soll. Darin haben die Beteiligten zu 2) die Verpflichtung übernommen, innerhalb von zwei Jahren auf dem Grundstück ein Wohnhaus entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu errichten und die Veräußerung des unbebauten Grundstücks zu unterlassen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen haben sie sich zur Übereignung des Grundstücks an die Gemeinde S. verpflichtet und zur Sicherung dieses bedingten Auflassungsanspruchs die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser vertraglichen Regelung wird auf die vorgelegte beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde Bezug genommen.
Notar T. hat den Beteiligten zu 2) eine notarielle Kostenberechnung erteilt, in der er den Geschäftswert wie folgt ermittelt hat:
a) Kaufpreis 49.870 DM
b) Vermessungskosten 1.930 DM
c) Bebauungsverpflichtung (gem. § 30 Abs. 1 KostO; 10 % der voraussichtlichen Baukosten, geschätzt 300.000 DM) 30.000 DM
Summe 81.800 DM
Der Präsident des LG hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung den Ansatz des Geschäftswertes in der vorgenannten Kostenberechnung beanstandet und mit Verfügung vom 23.8.2001 Notar T. angewiesen, insoweit die Entscheidung des LG herbeizuführen. Seiner Auffassung nach darf der Geschäftswert für die Bauverpflichtung lediglich mit dem Regelbetrag gem. § 30 Abs. 2 KostO von (zum Zeitpunkt der Beurkundung) 5.000 DM bemessen werden.
Entsprechend der ihm erteilten Anweisung hat Notar T. mit Schreiben vom 3.9.2001 bei dem LG die Beschwerde erhoben, der er aus eigenem Recht entgegengetreten ist. Zur Begründung hat er mit näheren Ausführungen den Standpunkt vertreten, die Gemeinde habe mit der Auferlegung der Bauverpflichtung eigene wirtschaftliche Interessen im Hinblick auf eine an die Erhöhung der Einwohnerzahl gebundene Besserstellung bei den staatlichen Finanzzuweisungen angestrebt. Im Übrigen sei maßgebend das private Interesse der Beteiligten zu 1) zu bewerten, die von ihr selbst übernommene Bauverpflichtung an die Grundstückserwerber weitergeben zu können.
Die Kammer hat eine Stellungnahme des Präsidenten des LG eingeholt, die dieser mit Verfügung vom 12.11.2001 abgegeben hat und auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Durch Beschluss vom 20.6.2003 hat das LG die angefochtene Kostenberechnung aufgehoben und die Sache zur Erstellung einer neuen Kostenberechnung an den Notar zurückverwiesen. Ferner hat das LG in seiner Entscheidung die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sie die weitere Beschwerde ...