Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Beteiligten zu 2) auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder der eingangs genannten Wohnungs- und Teileigentumsgemeinschaft, die aus 141 Wohnungen, 23 Teileigentumseinheiten (Geschäftslokalen) sowie 102 Tiefgaragen-Stellplätzen besteht. In § 10 der Teilungserklärung vom 6. September 1984 … … ist – soweit hier von Interesse – bestimmt, daß jeder Wohnungs- und Teileigentümer für jedes Wohnungs- und Teileigentum eine gesonderte Stimme hat. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung ist außer den in § 23 WEG genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich. Das Protokoll ist von dem Verwalter und von einem von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungs- oder Teileigentümer zu unterzeichnen.
Die Beteiligte zu 1) erwarb ihr Teileigentum, in dem sie ein Bäckerei-Geschäft betreibt, im Jahre 1985 von der teilenden Eigentümerin. In dem zugrundeliegenden Kaufvertrag vom 6. Februar 1985 … übernahm die Beteiligte zu 1) – wie alle anderen Ersterwerber von Gewerbeeinheiten – folgendes Konkurrenzverbot:
„Der Käufer verpflichtet sich in dem von ihm erworbenen Teileigentum (Geschäftslokal), weder selbst noch durch einen Dritten – evtl. Mieter – ein Gewerbe zu betreiben bzw. betreiben zu lassen, das zu einem der anderen Gewerbebetriebe innerhalb der Miteigentumsanlage in Konkurrenz tritt. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß sich Gewerbebetriebe in bestimmten Sortimenten oder sogar auf einigen Hauptgebieten überschneiden. Entscheidend ist vielmehr, daß der Grundcharakter des Unternehmens nicht mit einem anderen Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft übereinstimmt.
Diese Verpflichtung hat der Käufer auch an seinen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Die Verkäuferin verpflichtet sich ihrerseits dem Käufer gegenüber, auch in allen übrigen Verträgen über den Verkauf der vorgenannten Teileigentume, eine entsprechende gleichlautende Konkurrenzklausel aufzunehmen.”
Die Beteiligte zu 2) erwarb ihre Gewerbeeinheit, in der die … SB-… AG … einen Supermarkt betreibt, im Wege der Zwangsversteigerung. Im Jahre 1989 legte sie der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Plan zur Zustimmung vor, der u. a. eine Erweiterung des Ladenlokals auf dem gemeinschaftlich genutzten Teil des Grundstücks vorsah. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. Januar 1989 trafen die Wohnungseigentümer unter dem Tagesordnungspunkt 4 (Zustimmung zur Erweiterung des Ladenlokals um ca. 300 m² sowie Erteilung eines Sondernutzungsrechts zu Lasten der Gemeinschaftsfläche) folgenden Mehrheitsbeschluß:
„Die Eigentümergemeinschaft erteilt die Zustimmung zur Erweiterung des … Ladenlokals um 300 m² nach vorliegenden Plänen und erteilt unwiderrufliches Sondernutzungsrecht zu Lasten der Gemeinschaftsfläche …
Die vor der Zwangsversteigerung gültige Konkurrenzklausel, wie sie in § 5 der Kaufverträge von 1985 … vereinbart ist, soll bestehen bleiben.”
Nach Durchführung der Baumaßnahme wird im Eingangsbereich des Supermarktes einen Bäckerei-Shop betrieben. Er ist der Kassenzone vorgelagert und verfügt über eine eigene Kasse. Mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 1994 forderte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) vergeblich auf, den Bäckerei-Shop bis spätestens zum 30. Dezember 1994 schließen zu lassen.
Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. März 1995 beantragt, der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, in dem ihr gehörenden Ladenlokal in der eingangs genannten Wohnungseigentumsanlage einen Bäckerei-Shop zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Die Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hält die Beteiligte zu 1) nicht für aktiv legitimiert, den Unterlassungsanspruch allein geltend zu machen. Ein Verstoß gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot liege nicht vor, weil der Grundcharakter des Supermarktes mit der von der Beteiligten zu 1) betriebenen Bäckerei nicht zu vergleichen sei.
Das Amtsgericht hat die übrigen Wohnungseigentümer beteiligt und u. a. mit den Beteiligten zu 1) und 2) am 13. März 1996 – ob in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung bleibt offen – mündlich verhandelt. Durch Beschluß vom selben Tage hat es dem Antrag entsprochen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat mit den Beteiligten zu 1) und 2) am 17. Juli 1996 mündlich verhandelt. Durch Beschluß vom selben Tage hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, den angefochtenen Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugn...