Leitsatz (amtlich)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) steht einer Verwertung von aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG erhobenen Telekommunikationsdaten nicht entgegen, wenn diese Daten vor Erlass der Hauptsacheentscheidung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen vom 11. März 2008 und 28.10.2008 (jeweils 1 BvR 256/08) gewonnen worden sind.
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 08.07.2009; Aktenzeichen 2 KLs 16/09) |
Tenor
Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als
unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich im hiesigen Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.02.2009 (9 Gs 966/09) in Gestalt der abändernden Fassung des Haftbefehls des Landgerichts Bielefeld vom 08.07.2009 (2 Kls 16/09) seit dem 27.02.2009 in Untersuchungshaft. Diese war zunächst bis einschließlich 07.06.2009 aufgrund einer anderweitigen 6-monatigen Freiheitsstrafe, die der Angeklagte infolge einer Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet verbüßte, als Überhaft notiert.
Mit dem Haftbefehl - der der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 25.05.2009 nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 08.07.2010 entspricht - wird dem bereits mehrfach u. a. wegen Einbruchsdiebstahlstaten vorbestraften und strafhafterfahrenen Angeklagten schwerer Bandendiebstahl in zwei Fällen, in einem Fall als Versuch, vorgeworfen.
Der Angeklagte sowie 6 weitere Mitangeklagte sollen als Mitglieder einer europaweit agierenden Bande bzw. eines Netzwerks von Einbrechern kosovarischer Herkunft seit einigen Jahren fortlaufend in wechselnder Beteiligung und arbeitsteiligem Zusammenwirken im gesamten Bundesgebiet sowie im angrenzenden europäischen Ausland Einbruchsdiebstähle begangen haben, um dauerhaft den eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer teilweise im Kosovo verbliebenen Familien zu bestreiten. Als bevorzugte Tatobjekte sollen Geschäftsgebäude im Hinblick auf dort vorhandene Tresore mit erheblichem Bargeldbestand und ausgewählte Wohnstätten mit hoher Beuteerwartung ins Auge gefasst worden sein.
Im Einzelnen soll der Angeklagte am 20./21.08.2008 als Mitglied einer Bande in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern versucht haben, im Einbruchswege aus einer in X gelegenen Postfiliale einen Tresor mit einem Bargeldbestand in Höhe von 52.000,00 € zu entwenden, wobei die Verladung des außerhalb des Gebäudes verbrachten Tresors auf ein zuvor entwendetes und bereitgestelltes Transportfahrzeug fehlgeschlagen war. Darüber hinaus soll er mit weiteren Mitangeklagten am 31.08.2008 in bandenmäßiger Vorgehensweise gewaltsam mittels mitgeführter Hebelwerkzeuge in die Wohnung der geschädigten Eheleute T2 eingedrungen sein und nach Aufbrechens eines verschlossenen Sideboards einen dort befindlichen Bargeldbetrag in Höhe von 30.000,00 bis 40.000,00 € sowie Schmuck im geschätzten Wert von 30.000,00 € entwendet haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten wird auf den Haftbefehl des Landgerichts Bielefeld vom 08.07.2009 sowie die sich zu diesen Taten verhaltene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 25.05.2009 Bezug genommen.
Zum Gang der Ermittlungen lässt sich festhalten, dass die Ermittlungsbehörden aufgrund des modus operandi bei der Tat vom 20./21.08.2008 von einem bandenmäßigen Vorgehen ausgingen. Da die Täter unbekannt waren, erließ das Amtsgericht zur weiteren Erkenntnisgewinnung am 04.09.2008 (9 Gs 4545/08) auf Antrag der Ermittler einen Beschluss, wonach im Einzelnen benannte Mobilfunkbetreiber gem. § 100g StPO verpflichtet wurden, der Polizei Auskunft zu erteilen, welche Mobiltelefone in einem eingegrenzten Tatzeitraum in der entsprechenden Funkzelle eingeloggt waren bzw. dort telefoniert haben.
Der Beschluss enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Maßnahme nicht auf
§ 100a Abs. 2 StPO gestützt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen sowie die nachfolgend genannten Beschlüsse Bezug genommen.
Aufgrund dieses sowie weiterer Beschlüsse vom 27.09.2008 (9 Gs 4907/08), 06.11.2008 (9 Gs 5655/08) und 17.11.2008 (9 Gs 5860/08), mit denen das Amtsgericht Bielefeld gem. §§ 100a, 100g StPO nunmehr unter Zugrundelegung einer bandenmäßigen Vorgehensweise u.a. die Ermittlung und Herausgabe der retrograden Verkehrsgeodaten sowie die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs betreffend bestimmter Anschlüsse anordnete, ließen sich dem Angeklagten hinsichtlich beider angeklagten Taten die zur Tatzeit am Tatort ermittelte Ruf.-Nr. #### sowie die IMEI-Nr. ####1 zuordnen.
Am 06.12.2008 wurde der Angeklagte festgenommen.
Am 17.07.2009 hat die Hauptverhandlung begonnen.
Bereits im August 2009 haben die Verteidiger des Angeklagten der Verwertung sämtlicher Ergebnisse aus der durchgeführten Mobilfunk- und Telekommunikationsüberwachung, insbesondere der Erkenntnisse aus der Funkzellenüberwachung, widerspro...