Leitsatz (amtlich)
Eine Anweisungsbeschwerde mit dem Ziel der Feststellung, dass eine Gebühr nicht entstanden ist, die der Notar in einer beabsichtigten Kostenberechnung in Ansatz bringen will, ist nicht zulässig.
Normenkette
KostO § 156 Abs. 6
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 19.12.2002; Aktenzeichen 9 T 893/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 168,20 DM (= 86 Euro) festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 4) beurkundete am 28.6.2000 einen Vertrag, durch den die Beteiligten zu 1) und 2) ein näher bezeichnetes bebautes Grundstück an die Beteiligte zu 3) verkauft und aufgelassen haben. Gemäß § 3 dieses Vertrages wiesen die Beteiligten zu 1) bis 3) den Notar an, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn die Verkäufer ihm die Zahlung des Kaufpreises von 385.000 DM schriftlich bestätigt hätten oder die Zahlung durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sei.
Der Beteiligte zu 4) beabsichtigt, für die Überwachung der Umschreibungsreife eine Gebühr gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO zu berechnen. Eine entspr. Kostenrechnung ist noch nicht erteilt worden. Die Berechtigung der beabsichtigten Erhebung der vorgenannten Gebühr war aber Gegenstand von Gesprächen des Beteiligten zu 4) mit dem für Notarangelegenheiten zuständigen Dezernenten des Präsidenten des LG. Der Präsident des LG hat den beabsichtigten Gebührenansatz für die Überwachung der Umschreibungsreife für nicht berechtigt gehalten und den Beteiligten zu 4) trotz Nichtvorliegens einer die Gebühr nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO beinhaltenden Kostenberechnung mit Schreiben vom 5.9.2001 angewiesen, insoweit die Entscheidung des LG herbeizuführen.
Dieser Anweisung entspr. hat der Beteiligte zu 4) mit Schriftsatz vom 29.10.2001 bei dem LG die Entscheidung über die von ihm beabsichtigte Nachberechnung der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO beantragt. Der Anweisungsbeschwerde ist er gleichzeitig aus eigenem Recht sachlich entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, allein die Anweisung der Urkundsbeteiligten, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst zu stellen, wenn die Kaufpreiszahlung erfolgt sei, löse eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Unerheblich sei, auf welche Art und Weise der Notar von der Zahlung des Kaufpreises Kenntnis erlange. Dessen ungeachtet beschränke sich die Tätigkeit des Notars keinesfalls auf ein bloßes Abwarten, bis der Zahlungsnachweis erbracht werde. In regelmäßigen Abständen müsse überprüft werden, ob der Nachweis innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erbracht werde. Gegebenfalls müssten die Vertragsbeteiligten an die Hereingabe eines entspr. Beleges erinnert werden. Selbst wenn die Umschreibungsreife lediglich von einer Bestätigung der Zahlung durch den Verkäufer abhängig sei, oblägen dem Notar weitere Überprüfungspflichten, wie z.B. die Prüfung, ob der Verkäufer die Bestätigung unterzeichnet habe oder ob bei mehreren Verkäufern alle unterzeichnet haben.
Das LG hat eine Stellungnahme des Präsidenten des LG eingeholt, die dieser unter dem 16.1.2002 abgegeben hat. Durch Beschluss vom 19.12.2002 hat es die Feststellung ausgesprochen, dass eine Gebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife betreffend die Umschreibung des in § 1 des notariell beurkundeten Vertrages vom 28.6.2000 – UR-Nr. 66/2000 des Beteiligten zu 4) – bezeichneten Grundstücks gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO nicht angefallen ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4).
II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 4) folgt daraus, dass das LG die Berechtigung der beabsichtigten Berechnung der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO durch den Beteiligten zu 4) für die Überwachung der Umschreibungsreife durch den feststellenden Beschluss verneint hat.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die weitere Beschwerde führt dazu, dass die erste Beschwerde des Beteiligten zu 4) als unzulässig zu verwerfen ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG unzutreffend von einer gem. § 156 Abs. 6 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde ausgegangen.
Gemäß § 156 Abs. 1 KostO können Einwendungen gegen die Kostenberechnung (§ 154 KostO) bei dem LG, bei dem der Notar seinen Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Gemäß § 156 Abs. 6 S. 1 KostO kann die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des LG herbeizuführen (Abs. 1) und gegen die Entscheidung des LG die weitere Beschwerde zu erheben (Abs. 2). Die Anweisungsbeschwerde durch die vorgesetzte Dienstbehörde, mit der die Berechtigung der von dem Notar in Ansatz gebrachten Gebühren einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden soll, setzt in ...