Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Beteiligte
2.) Amtsgericht Wiesbaden (FGG-Abteilung) |
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 35 UR II 57/82) |
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 253/83) |
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe
Auf Antrag der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Amtsgericht Bonn am 7. Juli 1982 einen Mahnbescheid gegen einen – ehemaligen – Wohnungseigentümer wegen rückständigen Wohngeldes erlassen. Nach dessen Widerspruch ist der Rechtsstreit an das Landgericht Essen abgegeben worden. Dort hat die Antragstellerin beantragt, die Sache an das Amtsgericht Wiesbaden abzugeben, da die Wohnungseigentumsanlage dort gelegen und dieses Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sei. Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Landgericht Essen mit Beschluß vom 24. November 1982 für „funktionell unzuständig” erklärt und den Rechtsstreit „auf Antrag der Kläger im vermuteten Einverständnis mit dem Beklagten an, das Amtsgericht Wiesbaden (FGG-Abteilung)” verwiesen.
Die Richterin des Amtsgerichts Wiesbaden – Abteilung für Wohnungseigentumssachen – hat durch Einsicht in die Grundakten festgestellt, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Mahnbescheids die fraglichen Wohnungen vom Antragsgegner bereits verkauft und seine Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen waren. Hierauf hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 19. April 1983 festgestellt, daß das Amtsgericht Wiesbaden, Abteilung für Wohnungseigentumssachen, unzuständig ist und erklärte: „Die Sache wird an das Landgericht Essen abgegeben”. Dabei vertritt das Amtsgericht die Auffassung, daß es sich beim Beschluß des Landgerichts nicht um einen bindenden Abgabebeschluß nach § 46 WEG, sondern um eine – sachlich unrichtige – Verweisung nach § 281 ZPO gehandelt habe. Das Landgericht Essen hält sich ebenfalls für unzuständig, da sein Beschluß vom 24. November 1982 einen bindenden Verweisungsbeschluß gemäß § 46 WEG darstelle. Es hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 FGG an das Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.
Der Senat ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht berufen, weil es sich nicht um einen Streit um dieörtliche Zuständigkeit handelt.
Zwar geht das vorlegende Landgericht unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe (OLGZ 1975, 285) davon aus, daß auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zwischen einem Prozeßgericht und dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einer Wohnungseigentumssache § 5 FGG anwendbar sei. Das OLG Karlsruhe (a.a.O.) verweist hierfür auf das BayObLG (BayObLGZ 1968, 89), welches § 5 FGG in einem Streit zwischen Prozeßgericht und dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verfahren in Hausratssachen für entsprechend anwendbar erklärt hatte. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal in Hausratssachen nunmehr das Familiengericht sachlich zuständig ist (§ 11 HausratsVO; § 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG; § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO).
Eine Entscheidung nach § 5 FGG kann vorliegend nicht getroffen werden, weil es sich nicht um den in dieser Vorschrift geregelten Streit von Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die örtliche Zuständigkeit, sondern um einen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Prozeßgericht, und einem Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Für einen derartigen Zuständigkeitsstreit enthält das Gesetz keine Regelung, da § 5 FGG nur die örtliche Zuständigkeit betrifft (BGHZ 78, 108, 110; Keidel/Kuntze/Winkler -KKW-, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 8; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 4).
Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, wonach bei Kompetenzkonflikten zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit nach § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen ist. Die vom BGH (a.a.O.) angestellten Erwägungen für den Fall eines Zuständigkeitsstreits zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten ebenso, wenn es sich anstelle des Familiengerichts um ein Prozeßgericht handelt. Auch in diesem Fall bietet das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO eine einfache, praktikable und kostensparende Möglichkeit, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, schnell zu beenden, damit das als zuständig bestimmte Gericht sich möglichst bald mit der Sache selbst befaßt. Demgegenüber müßte im Bereich der (allgemeinen) freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Streit über die Zuständigkeit nach herrschender Ansicht im Rechtsmittelweg ausgetragen werden (BGH, a.a.O., 110; KKW, a.a.O.; Jansen, a.a.O., § 1 Rdnr. 99; Bumiller/Winkler, FGG, 3. Aufl., § 5 Anm. 1), weil § 5 FGG auf ein derartiges Verfahren, wie dargelegt, nicht anwendbar ist. Wie vom BGH (a.a.O. S. 111) ausgeführt, stellt jedoch die Verweisung auf den Rechtsmittelweg – welche im Verfahren der freiwilligen Ge...