Leitsatz (amtlich)
Zur ausreichenden Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot nicht absehen zu wollen.
Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Entscheidung vom 31.01.2005) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 2/3 ermäßigt. 2/3 der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Anordnung des Fahrverbotes entfallen zu lassen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, und hat in der Sache auch teilweise Erfolg.
1.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des OLG Hamm entspricht, kann die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 OWiG Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 318 StPO Rn. 16 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist danach nur wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden (Göhler, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dem werden die tatrichterlichen Feststellungen gerecht. Sie tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
2.
Der Rechtsfolgenausspruch der amtsgerichtlichen Entscheidung kann jedoch teilweise keinen Bestand haben. Die Verhängung des Fahrverbotes war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft- aufzuheben. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Das Amtsgericht hat seine Rechtfolgenentscheidung wie folgt begründet:
"Die Regelbuße für einen derartigen Verkehrsverstoß beträgt 100,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Es handelt sich hier objektiv und subjektiv um eine besonders grobe Pflichtverletzung, so dass von der Verhängung des Fahrverbotes auch nicht abgesehen werden konnte. Da der Angeklagte seine Fahrereigenschaft bestritten hat, konnten keine Feststellungen zu dem Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt werden. Da er offensichtlich aber sehr bewußt sein Aussehen verändert hat, um seine Identität zu verschleiern, reicht die Erhöhung der Geldbuße als Denkzettel- und Besinnungsfunktion nicht aus. Auch gegen Erhöhung der Geldbuße konnte von der Verhängung des Fahrverbotes nicht abgesehen werden. Im übrigen hat der Betroffene auch keine existenzbedrohenden oder gar -vernichtenden Gründe geltend gemacht. Dass er als Berufskraftfahrer Nachteile bei der Verhängung eines Fahrverbotes hat, ist allerdings nicht auszuschließen. Da ihm im übrigen aber die Viermonatsfrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG eingeräumt wurde, kann er diese zu erwartenden Nachteile sehr gering halten."
Diese Begründung trägt die festgesetzten Rechtsfolgen aus mehreren Gründen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren teilweisen Aufhebungsantrag u.a. wie folgt begründet:
"Die Anordnung des Fahrverbotes begegnet jedoch insbesondere wegen der im Urteil enthaltenen unzulänglichen Begründungen rechtlichen Bedenken.
So ist zum einen die Begründung des Amtsgerichts, die Erhöhung der Geldbuße als Denkzettel und Besinnungsfunktion reiche nicht aus, da der Angeklagte offensichtlich sehr bewusst sein Aussehen verändert habe, um dessen Identität zu verschleiern, bedenklich. Diese Feststellung deutet auf eine Berücksichtigung von zulässigem Verhalten des Betroffenen als strafschärfenden Umstand hin.
Im Übrigen sind die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Darlegung eines subjektiv und objektiv groben Verkehrsverstoßes sowie hinsichtlich der Frage, ob dem Betroffenen die Verhängung des Fahrverbotes nicht als eine erhebliche Härte trifft und ob eine Beschränkung des Fahrverbots auf den Privat-Pkw des Betroffenen geeignet ist, lückenhaft.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Anordnung eines Fahrverbotes ermöglichen es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen, ob die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung zutr...